BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 20/21
OLG Stuttgart 14. Januar 2021
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BGH 22. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Markeninhaberin der Wortmarke "Layher" für Gerüste, macht Schadensersatz gegen die Beklagte geltend, die mit markenrechtsverletzender Werbung für ein Nachbau-Gerüstsystem geworben hat. Die Beklagte nutzte die Marke ausschließlich in der Werbung, nicht auf den Produkten selbst.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG und die Berechnung nach der Lizenzanalogie auf Basis einer Umsatzlizenz. Eine Lizenzminderung wegen ausschließlicher Werbenutzung ist nicht per se gerechtfertigt, kann aber wegen geringerer Intensität der Verletzung berücksichtigt werden. Die Herabsetzung des Lizenzsatzes wegen unklarer Umsatzkausalität ist rechtsfehlerhaft. Die Sache wird zur weiteren Feststellung der Lizenzminderung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Markenverletzungen, die sich nur auf Werbung beschränken, ist die Lizenzanalogie auf Umsatzbasis zulässig. Eine pauschale Lizenzminderung wegen fehlender Produktkennzeichnung ist unzulässig; die Intensität der Verletzung ist individuell zu prüfen. Die Wahl der Berechnungsgrundlage bleibt Tatgerichtssache.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 20/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 20/21
    Entscheidungsdatum : 21. September 2021
    Amtliche Quelle :

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