BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 StR 8/13
BGH 19. März 2013

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Besitzverschaffens und Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) sowie Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften (§ 184c StGB) verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere eine E-Mail, in der sexueller Missbrauch an einem Kind nur verbal geschildert wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 2 StGB) auf, da verbale Schilderungen sexuellen Missbrauchs kein „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen i.S.d. Norm darstellen. Besitzverschaffung setzt ein reales oder wirklichkeitsnahes Abbild voraus, was bei rein textlichen Darstellungen nicht gegeben ist.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 184b Abs. 2 und 4 StGB ist die Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens erforderlich. Reine verbale Beschreibungen sexuellen Missbrauchs erfüllen diesen Tatbestand nicht und sind daher nicht als kinderpornographische Schriften strafbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - 1 StR 8/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 8/13
Entscheidungsdatum : 19. März 2013
Amtliche Quelle :

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