BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13
BGH 21. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Nutzungsentschädigung für einen bei einem Verkehrsunfall beschädigten gewerblich genutzten VW-Bus. Das Berufungsgericht versagt den Anspruch mit der Begründung, das Fahrzeug diene unmittelbar der Gewinnerzielung, was der Kläger bestreitet.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. VI ZR 241/06) besteht bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ein Nutzungsentschädigungsanspruch nur bei fühlbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung. Der Kläger hat keine hinreichenden konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine solche Beeinträchtigung belegen.

Praxishinweis
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Nachweis einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung für die Nutzungsentschädigung unerlässlich. Ein pauschaler Verweis auf entgangene Gewinne oder Mehraufwand genügt nicht; konkrete, beweisbare Umstände sind darzulegen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 366/13
    Entscheidungsdatum : 20. Januar 2014
    Amtliche Quelle :

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