BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28/24
BVerwG 20. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens zur isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Bundesamt lehnte ab, die Ausländerbehörde sei zuständig. Das VG verpflichtete das Bundesamt zur Aufhebung; die Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision zu und entscheidet, dass für das Wiederaufgreifen außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist (§ 5 Abs. 1, § 34 Abs. 1 AsylG; § 11, § 71 Abs. 1 AufenthG; § 51 VwVfG). Die Zuständigkeit des Bundesamtes endet mit der Bestandskraft der asylrechtlichen Entscheidung. Die isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreiseverbots obliegt der Ausländerbehörde.

Praxishinweis
Für Anträge auf Wiederaufgreifen zur Aufhebung bestandskräftiger Abschiebungsandrohungen und Einreiseverbote außerhalb von Asylfolgeverfahren ist die Ausländerbehörde zuständig. Das Bundesamt kann insoweit nicht in Anspruch genommen werden, was die Zuständigkeitsabgrenzung klarstellt und Verfahrensrisiken minimiert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28/24
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 28/24
    Entscheidungsdatum : 19. November 2025
    Amtliche Quelle :

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