BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 619/25
BGH 2. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt. Er entwendete mit Mittätern zwei LKW und Waren im Wert von über 250.000 Euro. Das Landgericht ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 Euro an.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung gemäß § 73 StGB, da dem Angeklagten nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gesamte Beute zugerechnet werden kann. Mittäterschaft allein begründet keine Gesamtherrschaft über alle Taterträge (§ 73 StGB, § 55 StGB). Die Wertfeststellung ist unzureichend, eine Schätzung obliegt dem Tatgericht.

Praxishinweis
Bei Einziehungsentscheidungen ist die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters über Taterträge strikt zu prüfen. Mittäterschaft rechtfertigt keine pauschale Zurechnung aller Beutewerte. Wertfeststellungen müssen nachvollziehbar und differenziert erfolgen, andernfalls ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 619/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 619/25
    Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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