BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - IV ZR 63/25
OLG Brandenburg 5. März 2025
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BGH 17. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, Feststellung der Deckungspflicht und Schadensersatz wegen verweigerter Deckungszusage im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei einem Wohnmobil. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da der Beschwerdewert gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit 19.474,59 EUR die Wertgrenze von 20.000 EUR nicht überschreitet. Die Bemessung des Streitwerts orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung abzüglich eines 20%igen Feststellungsabschlags (§ 3 ZPO). Sachverständigenkosten wurden mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt. Eine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Deckungsklagen aus Rechtsschutzversicherungen ist der Streitwert nach den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung abzüglich 20 % zu bemessen. Für die Zulassung der Revision nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Wertgrenze von 20.000 EUR maßgeblich, wobei Beweiskosten nur bei konkreter Wahrscheinlichkeit anzusetzen sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - IV ZR 63/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 63/25
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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