BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 138/23
LG Memmingen 21. Juli 2020
>
OLG München 19. Januar 2023
>
BGH 12. November 2025

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Diesel-Pkw (Euro 5). Er fordert Ersatz, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der Senat bestätigt die Ablehnung der §§ 826, 31 BGB, hebt jedoch auf, dass § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV Schutzgesetze sind und ein Differenzschadensersatzanspruch möglich ist. Das Berufungsgericht muss neu verhandeln und Feststellungen zum Differenzschaden und fahrlässigem Einbau treffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV auf Differenzschaden, auch ohne Anspruch auf „großen“ Schadensersatz. Mandanten sollten zur Schadensberechnung und Darlegung des Differenzschadens angehalten werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 138/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 138/23
    Entscheidungsdatum : 12. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text