BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - III ZR 57/25
BGH 27. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht in einem Verfahren mit einem Streitwert bis 30.000 EUR. Streitgegenstand sind Pflichtenverletzungen der Beklagten und deren Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Maßnahme unter Bezug auf Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vorliegt. Entscheidend ist die ex-ante-Perspektive auf die Maßnahme, die trotz unionsrechtlicher Zweifel vertretbar bleibt. Schuldvorwurf gegen Amtsträger scheidet aus, wenn dieser nach sorgfältiger Prüfung eine vernünftige Rechtsmeinung gebildet hat.

Praxishinweis
Für die Beurteilung von Amtspflichten ist die ex-ante-Betrachtung maßgeblich. Rechtsfehlerhafte Entscheidungen der Gerichte begründen keinen Schuldvorwurf, wenn die Amtsträger ihre Entscheidung sorgfältig und nachvollziehbar getroffen haben. Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - III ZR 57/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 57/25
    Entscheidungsdatum : 26. November 2025
    Amtliche Quelle :

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