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1. Juli 2017
1. Juli 2017
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Fachbeiträge • 237
- 1. Staatsanwaltschaft – SternEingeschränkter Zugriffwww.stern-strafrecht.de · 10. Februar 2022
- 2. Bewährung – SternEingeschränkter Zugriffwww.stern-strafrecht.de · 23. September 2026
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- 6. BGH, Beschluss v. 21.05.2024Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Mai 2024
- 7. § 55 Nachträgliche Bildung der GesamtstrafeEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. März 2026
- 8. BGH, Beschluss v. 23.03.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. März 2017
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14257 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des StrafrechtsBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024