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- 1. Vergewaltigung unter Verwendung von Liquid EcstasyEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. Oktober 2023
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.07.2021 - 6 StR 318/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 318/21 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme der Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Sie setzt anders als § 177 Abs. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 311/18, BGHSt 63, 220, 223).
Unterschrift
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Bückeburg; 18.02.2021; 4 KLs 305 Js 1560/18 (14/19)