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6. Mai 2006
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1. Januar 2007
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18. August 2007
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29. Dezember 2007
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23. Juli 2009
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18. August 2009
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29. Dezember 2020
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1. Januar 2021
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9. Juni 2021
9. Juni 2021
(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. 3Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2 Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. 4§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden. 5Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 6Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht. 2Dies gilt nur für Staatsangehörige
- 1.
- eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie
- 2.
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben.
(2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Einkünfte eines inländischen Betriebs;
- 2.
- wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden;
- 3.
- in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;
- 4.
- für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4,
- a)
- wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1),
- b)
- wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8),
- c)
- in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a,
- d)
- wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 bezogen worden sind und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8) oder
- e)
- wenn die Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Absatz 7 Satz 2 beantragt wird;
- 5.
- für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird;
- 6.
- für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht
- 1.
- an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
- 2.
- am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Fußnote
(+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 135
- 1. Steuerabzug beim Honorar ausländischer Künstler - und die fehlende GewinnerzielungsabsichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. März 2024
- 2. EU-KünstlerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Mai 2007
- 3. Der Auftritt des holländischen MusikersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. März 2010
- 4. BMF v. 14.09.2006Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 14. September 2006
- 5. BMF v. 15.03.2022 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 15. März 2022
- 6. § 50 Sondervorschriften für beschränkt SteuerpflichtigeEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. Juni 2026
- 7. Steuerfreie ArbeitgeberleistungenEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 4. Dezember 2025
- 8. § 50 Sondervorschriften für beschränkt SteuerpflichtigeEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 46
- 1. 19/9670 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9261 - Steuererleichterungen bei SportgroßveranstaltungenBundestag Drucksachen · 25. April 2019
- 2. 19/9261 - Kleine Anfrage: Steuererleichterungen bei SportgroßveranstaltungenBundestag Drucksachen · 10. April 2019
- 3. 21/8226 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7750 - Geplanter Stellenabbau im Bundeszentralamt für SteuernBundestag Drucksachen · 25. September 2026
- 4. 19/15080 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht - Drucksache 19/14937 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 5. 19/13712 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Drucksache 19/13436 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2019
- 6. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 7. 19/8806 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. März 2019
- 8. 21/8283 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026Bundestag Drucksachen · 30. September 2026