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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.05.2010 - 6 W (pat) 48/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 48/07 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Mai 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 02 219.8-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 11. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2004 wird aufgehoben:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 bis 7, eingegangen am 18. Februar 2005, - Beschreibung Seiten 3 bis 9, eingegangen am 18. Februar 2005, - Zeichnung Fig. 1, eingegangen am 9. November 2004; Fig. 2 bis 5, im Original eingegangen am 21. Januar 2003.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 20. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 die Anmeldung zurückgewiesen, da das Verfahren des Anspruchs 1 durch die Druckschrift DE 101 17 109 A1 bekannt und damit nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 18. Februar 2005 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht. Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Hilfsweise wird Wiedereinsetzung in die von der Prüfungsstelle eingeräumte und versäumte Frist zur Einreichung neuer Unterlagen begehrt.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 101 17 109 A1 E2: DE 1 135 381 B E3: DE 44 39 773 A1 E4: DE 34 22 888 C1 E5: DE 77 15 990 U1.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Reduzierung der Übertragung von Schall bei einem im Wasser befindlichen Objekt, dadurch gekennzeichnet, dass das Objekt von mehreren gasgefüllten, wenigstens teilweise das Objekt umschließenden Hohlkörpern mit membranartiger Oberfläche umgeben ist, die eine Entkopplung der Übertragung von Schallbewegungen zwischen den Wasserkörpern auf beiden Seiten des gasgefüllten Körpers bewirken, wobei durch geeignete Formgebung der Hüllfläche der schlauchartigen Körper erreicht wird, dass die zu dem umschlossenen Objekt orientierte Innenseite eine weniger gekrümmte bzw. geknickte Oberfläche aufweist als die Außenseite. Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 4 zusammen. Der auf ein Verfahren gerichtete Anspruch 1 gibt den ohne weiteres sofort erkennbaren technischen Aufbau von Hohlkörpern und deren Wirkung bei Schallbewegungen wieder.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann, hier ein Bauingenieur der Fachrichtung Grund- bzw. Wasserbau mit einigen Jahren Berufspraxis in der Planung und Ausführung von Gründungen, insb. auf dem Meeresboden, versteht das Verfahren nach dem Anspruch 1 als ein Verfahren zur Reduzierung der Übertragung von Schall bei einem im Wasser befindlichen Objekt. Das Objekt ist von mehreren gasgefüllten, wenigstens teilweise das Objekt umschließenden Hohlkörpern mit membranartiger Oberfläche umgeben. Die Hohlkörper bewirken eine Entkopplung der Übertragung von Schallbewegungen zwischen den Wasserkörpern auf beiden Seiten des gasgefüllten Körpers. Dies wird erreicht durch geeignete Formgebung der Hüllfläche der schlauchartigen Körper, wobei die zu dem umschlossenen Objekt orientierte Innenseite eine weniger gekrümmte bzw. geknickte Oberfläche hat als die Außenseite. Damit wird die Aufgabe gelöst, die Schallausbreitung im Wasser effektiv zu reduzieren.
Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht. Aus der E1 (DE 101 17 109 A1) ist eine Vorrichtung zum Schutz von Wasserbaustellen bekannt, die auf Grund ihres Aufbaues auch die Übertragung von Schall bei einem im Wasser befindlichen Objekt, reduziert (vgl. Abs. [0013]). Das Objekt ist von mehreren gasgefüllten (vgl. Abs. [0004]), wenigstens teilweise das Objekt konzentrisch umschließenden, ringförmigen Hohlkörpern mit membranartiger Oberfläche umgeben, die eine Entkopplung der Übertragung von Schallbewegungen zwischen den Wasserkörpern auf beiden Seiten des gasgefüllten Körpers bewirken (vgl. Abs. [0031]). Hinweise auf einen Hohlkörper, dessen zum umschlossenen Objekt orientierte Innenseite eine weniger gekrümmte bzw. geknickte Oberfläche aufweist als dessen Außenseite sind der E1 (DE 101 17 109 A1) nicht zu entnehmen. Denn dort sind in der Zeichnung nur im Querschnitt rechteckige Ringkörper dargestellt, die damit den Wellengang beeinflussen. Aber bezüglich einer Beeinflussung von Schallbewegungen zwischen den Wasserkörpern auf beiden Seiten des gasgefüllten Körpers sind der E1 (DE 101 17 109 A1) keinerlei weitergehende Oberflächengestaltungen zu entnehmen. Die E2 (DE 1 135 381 B) betrifft eine Schalung zum Herstellen von Betonwänden unter Wasser, die E3 (DE 44 39 773 A1) Strömungswiderstandselemente für den Küstenschutz, die E4 (DE 34 22 888 C1) eine Vorrichtung zur Dämpfung von Oberflächenwellen und die E5 (DE 77 15 990 U1) ein schwimmbares Schutzelement gegen Wellen. Keine dieser Druckschriften befasst sich mit der Reduzierung der Übertragung von Schall bei einem im Wasser befindlichen Objekt und offenbart auch keine Hinweise in Richtung einer Oberflächengestaltung entsprechender Objekte i. S. des Anspruchs 1. Damit können sie ganz offensichtlich auch keine auf die Formgebung der Hüllfläche bei einem schlauchartigen Körper, insb. nicht auf dessen Oberfläche, die an der zum umschlossenen Objekt orientierten Innenseite weniger gekrümmt bzw. geknickt ist als an der Außenseite, geben.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit der Lehre gem. Anspruch 1 einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich käme. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.
5. Soweit der Anmelder hilfsweise Wiedereinsetzung in die im Verfahren vor der Prüfungsstelle eingeräumte Frist zu Einreichung neuer Unterlagen beantragt, hat sich die Sache erledigt. Auf die Frage, ob ein solcher Antrag im Verfahren vor dem Bundespatentgericht überhaupt zulässig wäre, braucht darum nicht eingegangen zu werden.
Lischke Guth Ganzenmüller Küest
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