BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15.04.2020 - 1 BvR 828/20
VGH Hessen 14. April 2020
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BVerfG 15. April 2020
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BVerfG 7. Juli 2020
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BVerfG 14. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger meldet mehrere Versammlungen im April 2020 an, die von der Behörde wegen Verstoßes gegen § 1 Hessische Corona-Verordnung und § 15 Abs. 1 VersG verboten werden. Die Vorinstanzen lehnen den vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Kläger erhebt Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz, da das Versammlungsverbot die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG offensichtlich verletzt. Die Behörde hat fälschlich ein generelles Versammlungsverbot aus der Corona-Verordnung abgeleitet und das Ermessen nach § 15 Abs. 1 VersG nicht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ausgeübt.

Praxishinweis
Versammlungsverbote auf Grundlage von Corona-Verordnungen bedürfen einer differenzierten Einzelfallprüfung unter Beachtung des Art. 8 GG und des Ermessensspielraums nach § 15 Abs. 1 VersG. Ein generelles Verbot ist verfassungswidrig und kann durch einstweilige Anordnung aufgehoben werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15.04.2020 - 1 BvR 828/20
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 828/20
    Entscheidungsdatum : 14. April 2020
    Amtliche Quelle :

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