BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R
LSG Sachsen 15. Januar 2015
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BSG 17. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit der Umgangsbesuche beim Vater, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Eltern leben getrennt, das Kind wohnt überwiegend bei der Mutter, die ebenfalls Leistungen bezieht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch des Klägers auf anteilige Unterkunftskosten beim umgangsberechtigten Vater. Nach § 22 Abs. 1 SGB II ist Wohnbedarf nur am Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Die Nutzung der Wohnung während Umgangszeiten begründet keinen eigenen Wohnbedarf des Kindes. Höhere Wohnkosten des Vaters wegen Umgangsrecht stellen einen Mehrbedarf des Vaters dar, nicht des Kindes.

Praxishinweis
Bei getrennt lebenden Eltern ist der Wohnbedarf des Kindes ausschließlich am Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Zusätzliche Wohnkosten infolge Umgangsrecht sind dem umgangsberechtigten Elternteil als Mehrbedarf zuzurechnen, nicht dem Kind. Eine anteilige Kostenerstattung an das Kind für Besuchszeiten ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 2/15 R
    Entscheidungsdatum : 16. Februar 2016
    Amtliche Quelle :

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