BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R
SG Augsburg 17. Januar 2012
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LSG Bayern 10. Juli 2013
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BSG 18. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter im Zeitraum 4.6. bis 8.10.2010. Der Beklagte bewilligt eine Teilerstattung, der Kläger fordert höhere Kostenersatzleistungen für Pkw-Fahrten statt Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, begrenzt die Leistung jedoch auf die kostengünstigste, zumutbare Variante, hier die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bayern-Ticket). Die Verweisung auf Bahnfahrten ist verhältnismäßig und beeinträchtigt das Umgangsrecht nicht unzumutbar. Einsparmöglichkeiten sind zu berücksichtigen, eine vollständige Erstattung der Pkw-Kosten wird abgelehnt.

Praxishinweis
Bei Mehrbedarf für Fahrtkosten zur Umgangsausübung ist die grundsicherungsrechtlich angemessene Leistung auf die kostengünstigste und zumutbare Variante zu begrenzen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist grundsätzlich zumutbar, auch wenn sie längere Fahrzeiten bedeutet, sofern das Umgangsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt wird.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 4/14 R
    Entscheidungsdatum : 17. November 2014
    Amtliche Quelle :

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