BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R
SG Detmold 23. Februar 2012
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LSG Nordrhein-Westfalen 21. März 2013
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BSG 4. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter im Zeitraum 1.7. bis 30.11.2010. Das Jobcenter verweigert die Leistung mit Verweis auf eine angebliche Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine allgemeine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II. Der Mehrbedarf ist laufend, unabweisbar und erheblich, da er nicht durch Dritte gedeckt oder durch Einsparungen ausgeglichen werden kann. Ein Verweis auf Nebenverdienst oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar.

Praxishinweis
Eine pauschale Bagatellgrenze bei Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht. Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind als unabweisbarer, laufender Mehrbedarf anzuerkennen, auch wenn sie unter 10 % des Regelbedarfs liegen. Eine Verweisung auf Einsparungen oder Einkommen ist nur eingeschränkt möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 30/13 R
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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