BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - 4 StR 659/10
BGH 15. Februar 2011
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BGH 6. April 2011
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BGH 10. Mai 2011

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Sachverhalt
Der Angeklagte beauftragte Dritte, sein Sonnenstudio in einem gemischt genutzten Gebäude in Brand zu setzen, um Versicherungsansprüche zu erschleichen. Das Feuer zerstörte Teile des Geschäftslokals, griff jedoch nicht auf die darüber liegenden Wohnungen über. Personen wurden nicht verletzt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die Haupttäter nur eine versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB) und eine vollendete einfache Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begingen. Die Tatbestandsvoraussetzung des vollendeten Inbrandsetzens eines Wohngebäudeteils ist nicht erfüllt, da keine selbstständige Wohneinheit zerstört wurde. Die Anstiftung erfolgt tateinheitlich.

Praxishinweis
Bei Brandlegung in gemischt genutzten Gebäuden ist die Abgrenzung zwischen vollendeter einfacher und versuchter schwerer Brandstiftung entscheidend. Die Zerstörung eines gewerblichen Teils begründet keine vollendete schwere Brandstiftung, sondern nur Versuch, was für Strafzumessung und Anklageerhebung relevant ist.

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Fachbeiträge1

  • 1Strafrecht: Versuchsbeginn Besonders schwere BrandstiftungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - 4 StR 659/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 659/10
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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