BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12
BGH 13. Dezember 2012

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Sachverhalt
Der Revisionskläger war Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die Bauvorhaben über Kommanditgesellschaften abwickelte. Die A-GmbH, deren Geschäftsführerin eine Mitangeklagte war, führte Sanierungsarbeiten aus. Der Revisionskläger erteilte Anweisungen zu rechtsgrundlosen Stornierungen, die zur Insolvenz der A-GmbH führten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) auf, da keine ausreichenden Feststellungen zur faktischen Geschäftsführung des Revisionsklägers gegenüber der A-GmbH vorliegen. Insbesondere fehlt der Nachweis einer Vermögensbetreuungspflicht, da das Verhältnis zur Gesellschafterin der A-GmbH und die Übertragung organschaftlicher Befugnisse unzureichend dargelegt sind.

Praxishinweis
Für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung und Vermögensbetreuungspflicht bedarf es klarer Feststellungen zur Einbindung in die Gesellschafterebene und zur tatsächlichen Verfügungsmacht. Bloße Einflussnahme ohne organschaftliche Befugnisse genügt nicht zur Begründung einer Treuepflicht gem. § 266 StGB.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 407/12
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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