BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21
LAG Nürnberg 22. Januar 2002
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BAG 26. Februar 2003
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LAG Niedersachsen 13. Oktober 2020
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BAG 8. September 2021
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LAG Schleswig-Holstein 6. Juli 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt ihr Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legt am Kündigungstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 8. bis 22. Februar 2019 vor. Die Beklagte zahlt für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Streit besteht über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG.

Entscheidungsgründe
Das BAG hält den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für erschüttert, da die Krankschreibung passgenau die Kündigungsfrist abdeckt. Die Klägerin trägt daher die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit und hat diese nicht substantiiert dargelegt. Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung.

Praxishinweis
Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die exakt die Kündigungsfrist umfasst, ist der Beweiswert kritisch zu prüfen. Arbeitgeber können den Beweiswert durch konkrete Umstände erschüttern, worauf der Arbeitnehmer mit detailliertem, substanziellem Vortrag zur Erkrankung reagieren muss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 149/21
Entscheidungsdatum : 7. September 2021
Amtliche Quelle :

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