BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
LAG Niedersachsen 26. September 2018
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BAG 11. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war wegen psychischer Erkrankung und anschließend wegen eines gynäkologischen Leidens arbeitsunfähig. Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung für die erste Erkrankung begehrt sie für die Zeit ab 19. Mai 2017 erneut Entgeltfortzahlung wegen der Operation. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 EFZG, da die Klägerin nicht beweist, dass die erste Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der zweiten beendet war. Ein einheitlicher Verhinderungsfall liegt vor, wenn zwischen den Erkrankungen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer.

Praxishinweis
Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden oder durch arbeitsfreie Tage getrennten Arbeitsunfähigkeiten begrenzt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls den Entgeltfortzahlungsanspruch auf sechs Wochen insgesamt. Arbeitnehmer müssen das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit substantiiert nachweisen, um einen neuen Anspruch zu begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 505/18
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

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