BGH, Urteil vom 03.02.2016 - 2 StR 481/14
BGH 3. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Nebenkläger wirft dem Angeklagten vor, ihn am 29. Juli 2011 mit einem Messer im Hals verletzt zu haben. Das Landgericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei, da die Tatbegehung nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht hält die sachliche Zuständigkeit gemäß § 74 GVG i.V.m. § 63 StGB für gegeben. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Nebenklägers bestehen (wechselnde Angaben, objektives Spurenbild, Drogenabhängigkeit). Eine Verfahrensrüge wegen fehlender Aufhebung des Amtsgerichtsurteils ist unbegründet.

Praxishinweis
Bei unklarer Tatbegehung und problematischer Zeugeneigenschaft kann das Gericht trotz Verletzungserfolgs freisprechen. Die Übernahme eines Verfahrens durch das Landgericht nach § 225a StPO ist zulässig, wenn eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht kommt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.02.2016 - 2 StR 481/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 481/14
    Entscheidungsdatum : 2. Februar 2016
    Amtliche Quelle :

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