BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R
LSG Nordrhein-Westfalen 23. Januar 2014
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BSG 29. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger beziehen Alg II als Bedarfsgemeinschaft. Kläger erhält am 27.6.2011 eine Erbschaftsgutschrift von 8.000 Euro auf ein überzogenes Konto mit Dispositionskredit. Beklagter hebt daraufhin Alg-II-Leistungen ab 1.8.2011 auf, da Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfallen lasse. Streit um Berücksichtigung der vollen 8.000 Euro oder nur des Kontoguthabens von 5.014,11 Euro.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 11 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 40 Abs. 1 SGB II sowie § 48 Abs. 1 SGB X. Die einmalige Einnahme von 8.000 Euro ist als Einkommen in voller Höhe zum Zuflusszeitpunkt zu berücksichtigen, auch wenn sie zur Rückführung eines Kontosolls im Rahmen eines Dispositionskredits verwendet wird. Die normativ vorgesehene Aufteilung auf sechs Monate mindert die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht. Die Aufhebung der Alg-II-Leistung ist daher materiell rechtmäßig.

Praxishinweis
Bei einmaligen Einnahmen ist auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen, nicht auf die tatsächlich verfügbaren Mittel im Verteilzeitraum. Verrechnungen mit Dispositionskrediten mindern das Einkommen nicht. Die Aufteilung nach § 11 Abs. 3 SGB II ist strikt anzuwenden, um Leistungsansprüche korrekt zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 10/14 R
    Entscheidungsdatum : 28. April 2015
    Amtliche Quelle :

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