BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 525/19
BGH 27. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerruft den Verbraucherdarlehensvertrag über 26.000 EUR zur Pkw-Finanzierung. Die Beklagte weist den Widerruf als verfristet zurück. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs, Rückzahlung geleisteter Zahlungen und Annahmeverzug bei Rückgabe des Fahrzeugs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung im Kostenpunkt und hinsichtlich des Widerrufs auf. Die Widerrufsinformation ist nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB unwirksam, da die Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p Verbraucherkreditrichtlinie ist. Annahmeverzug (§ 357 BGB) und Freistellung vorgerichtlicher Kosten werden verneint. Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Rückabwicklung nach § 358 Abs. 4 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB bemisst sich nach Verkehrswert.

Praxishinweis
Widerrufsinformationen müssen klar und verständlich ohne Verweisketten gestaltet sein. Bei verbundenen Verträgen ist die Wertersatzpflicht nach Verkehrswert zu bemessen. Annahmeverzug setzt ein wirksames Rückgabeangebot voraus. Rechtsmissbrauch bei Widerruf ist tatrichterlich zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 525/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 525/19
    Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2020
    Amtliche Quelle :

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