BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15
LG Stuttgart 26. Mai 2014
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OLG Stuttgart 5. Februar 2015
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BGH 23. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen angeblich unzureichender Hervorhebung und unzulässiger Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags. Die Beklagte verwendet ein formularmäßiges Muster mit schwarz umrandeter Widerrufsinformation und Ankreuzfeldern.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB besteht keine Pflicht zur grafischen Hervorhebung der Widerrufsinformation, da „klar und verständlich“ keine optische Hervorhebung verlangt. Ankreuzoptionen sind zulässig, da nur angekreuzte Varianten Vertragsbestandteil sind und der durchschnittliche Verbraucher diese Differenzierung erkennt.

Praxishinweis
Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen bedürfen keiner besonderen grafischen Hervorhebung. Die Verwendung von Ankreuzoptionen in formularmäßigen Widerrufsinformationen ist zulässig, sofern die einzelnen Varianten klar getrennt und für den Verbraucher leicht erkennbar sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 101/15
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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