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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.12.2025 - 11 W (pat) 10/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 10/20 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2025:091225B11Wpat10.20.0 betreffend das Patent 10 2010 019 733
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2025 durch Richter Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2019 aufgehoben und das Patent wird im vollen Umfang widerrufen.
Gründe
I.
1. Auf die am 7. Mai 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Unionspriorität US 12/454,087 vom 12. Mai 2009 eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
"System, Verfahren und Erzeugnis zur Vorhersage von Restspannungen und Verzug in abgeschreckten Aluminiumgussteilen"
am 20. August 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 20. Mai 2016 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Dokumente gestützt:
D1 LI, P.; MAIJER, D.M.; LINDLEY, T.C.; LEE, P.D.: Simulating the Residual Stress in an A356 Automotive Wheel and Its Impact on Fatigue Life, In: Metallurgical and Materials Transactions B, Vol. 38B, August 2007, S. 505- 515; D2 SU, X.; LASECKI, J.; JAN, J.; ENGLER-PINTO JR., C.; ALLISON, J.: Residual Stress Analysis of Air-Quenched Engine Aluminum Cylinder Heads. In: SAE International Journal of Engines, Vol. 1, No. 1, 2008, S.1015-1019; D2a Inhaltsverzeichnis von SAE International Journal of Engines, Ausgabe April 2009, Vol. 1, No. 1; D3 KIM, B.; EGNER-WALTER, A.; CHANG, H.: Estimation of Residual Stress in Cylinder Head. In: International Journal of Automotive Technology, Vol. 7, No. 1, 2006, S. 69-74; D4 WU, C.-K.: Evaluation of Distortion and Residual Stresses Caused by Heat Treatment of Cast Aluminum Alloy Components. Masterarbeit (Dissertation), Worcester Polytechnic Institute, April 2009; D4a Auszug aus Internetseite der Bibliothek des Worcester Polytechnic Institute; URL: https:/web.wpi.edu/pubs/ETD/Available/etd 135137/; D5a DASSAULT SYSTEMES: Abaqus/CAE User's Manual, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. S. 2-5, 2-14 bis 2-16.- Firmenschrift; D5b DASSAULT SYSTEMES: Abaqus Analysis User's Manual Volume Il: Analysis, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. S. 6.5-1, 6.5.1-1.- Firmenschrift; D5c DASSAULT SYSTEMES: Abaqus User Subroutines Reference Manual, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. S. 1.1-1, 1.1-2, 1.1.34-1.- Firmenschrift; D5d DASSAULT SYSTEMES: Abaqus, Getting Started with Abaqus, Interactive Edition, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. Figure 1-1.- Firmenschrift; Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften
P1 FENT, A.: Einfluss der Wärmebehandlung auf den Eigenspannungszustand von Aluminiumgussteilen. utg-Forschungsberichte, Band 15, München: Hieronymus GmbH, 2002. S. 84-127. ISBN: 3 253-8; P2 RAGAB, A. E.: Sensitivity Analysis of Casting Distortion and Residual Stress Prediction through Simulation Modeling and Experimental Verification Dissertation, The Ohio State University, 2003. URL:https:/etd.ohiolink.edu/letd.send_file?accession=0su1052493015& disposition=inline [abgerufen am 04.12.2014]
berücksichtigt worden.
Die Patentinhaberin hat ihr Patent mit einem neuen Hauptantrag beschränkt verteidigt, dem die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 6. November 2019 mit Beschluss stattgegeben und das Patent beschränkt aufrechterhalten hat.
Die Patentabteilung 24 begründete ihre Entscheidung damit, die Merkmale M1.2.4 bzw. M8.2.4 bedeuteten für die Ausgestaltung des Systems bzw. Erzeugnisses, dass die durch die Merkmale M1.2.1, M1.2.2 bzw. M8.2.1 und M8.2.2 beschriebenen Bestandteile des Systems bzw. des Erzeugnisses in der Lage sein müssten, die durch M1.2.4 bzw. M8.2.4 beschriebenen Informationen zu erhalten. Dadurch hätten die Merkmale M1.2.4 bzw. M8.2.4 auch eine Auswirkung auf die Ausgestaltung der System- bzw. Erzeugnisbestandteile nach M1.5.1, M1.5.2 und M1.5.3 bzw. M8.5. 8.5. Da aus keiner der Druckschriften D1 bis D5 sowie P1 und P2 ein System bzw. Erzeugnis bekannt oder nahegelegt sei, das die sich aus dem Merkmal M1.2.4 bzw. M8.2.4 ergebende Ausgestaltung zeige, wonach sich die erhaltenen Informationen auf während der Abschreckung gemessener Übergangstemperaturverteilungen bestimmter Bereiche des Aluminiumgussteils sowie auf Materialeigenschaften bestimmter Bereiche des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen, würden die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Ergänzend verweist sie im Rahmen der Beschwerde auf den weiteren Stand der Technik:
D6 Larry A. Godlewsski, et al. "A Test Method for Quantifying Residual Stress Due to Heat Treatment in Metals", 2006 SAE World Congress Detroit, Michigan, April 3-6, 2006; D7 Philippe Auburtin, et al.: "Thermo-mechanical modeling of the heat treatment for aluminum cylinder heads", Mecanique & Industries 4 (2003), 319-325; D7a computererzeugte Übersetzung der D7.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, die von der Patentabteilung vorgenommene Auslegung des Patentgegenstands in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sei nicht überzeugend und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 wären nahegelegt. Sie hat mit der Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2023 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2019 aufzuheben und das deutsche Patent 10 2010 019 733 im vollen Umfang zu widerrufen. Hilfsweise wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten und hat mit dem Schriftsatz vom 31. März 2021 beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen; 2. hilfsweise das Patent im beschränkten Umfang gemäß einem der als Anlage beigefügten Hilfsanträge 1 bis 3 aufrecht zu erhalten, deren Rangfolge sich aus deren Nummerierung ergibt, wobei eine weitere Anpassung der Beschreibung nicht erforderlich ist;
3. weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Senat hat den Parteien im Rahmen der Terminsladung vom 16. September 2025 die vorläufige Beurteilung des Senats mitgeteilt, wonach die zulässigen und ausführbaren Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Gleiches gelte für die Patentansprüche 1 und 8 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, womit der Beschwerde stattzugeben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen wäre.
Daraufhin hat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin mit dem Schriftsatz vom 24. September 2025 mitgeteilt, dass die Vertreter der Beschwerdegegnerin den Verhandlungstermin am 27. November 2025 nicht wahrnehmen werden und gleichzeitig der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
Daraufhin hat der Senat am 2. Oktober 2025 den Verhandlungstermin vom Donnerstag, den 27. November 2025 von Amts wegen aufgehoben.
2. Das Streitpatent umfasst in allen verteidigten Fassungen zwei nebengeordnete Patentansprüche 1 und 8, wobei der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gemäß der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung in gegliederter Form entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung lautet:
M1.1 System zum Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug eines abgeschreckten Aluminiumgussteils, wobei das System umfasst: M1.2.1 eine Informationseingabe, M1.2.2 welche dazu ausgebildet ist, Informationen zu erhalten, M1.2.3 die sich auf zumindest eines von einer Vielzahl von zumindest einem von Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen; M1.3.1 eine Informationsausgabe, M1.3.2 welche dazu ausgebildet ist, Informationen zu liefern, M1.3.3 die sich auf die Restspannung und /oder den Verzug des Aluminiumgussteils beziehen, die durch das System vorhergesagt wurden; M1.4 eine Verarbeitungseinheit; M1.5.1 und ein computerlesbares Medium umfassend M1.5.2 einen darin enthaltenen computerlesbaren Programmcode, M1.5.3 wobei das computerlesbare Medium mit der Verarbeitungseinheit, der Informationseingabe und der Informationsausgabe kooperiert, sodass die erhaltenen Informationen von der Verarbeitungseinheit und computerlesbarem Programmcode verarbeitet werden, um der Informationsausgabe als eine Vorhersage der Restspannung und/oder des Verzugs des Aluminiumgussteils präsentiert zu werden, M1.5.4 wobei der computerlesbare Programmcode ein Simulationsmodul, ein Wärrneübergangsmodul, ein Dehnungs- und Spannungsanalysemodul und ein Benutzermaterialunterroutinemodul umfasst, welches ein materialkonstitutives Modell definiert, wobei: M1.6.1 das Simulationsmodul M1.6.2 einen Abschreckprozess eines virtuellen Aluminiumgussteils simuliert, das dem Aluminiumgussteil und dessen Abkühlen nachgebildet ist, M1.6.3 wobei das virtuelle Aluminiumgussteil eine Vielzahl von zumindest einem von virtuellen Oberflächenknoten, Elementen und Zonen aufweist, welche mit den Oberflächengeometrien des Aluminiumgussteils korrelieren, M1.6.4 wobei das virtuelle Aluminiumgussteil entsprechend eine Vielzahl von zumindest einem von dimensionalen Knoten, Elementen und Zonen umfasst, M1.7.1 das Wärmeübergangsmodul M1.7.2 eine Vielzahl von Wärmeübergangskoeffizienten berechnet, welche charakteristisch sind für die entsprechenden virtuellen Oberflächenknoten, Elemente und Zonen, M1.8.1 das Wärmeübergangsmodul M1.8.2 eine Vielzahl von zumindest einem von virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen unter Verwendung der Wärmeübergangskoeffizienten der virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen berechnet, die entsprechend für eine Zeit während der simulierten Abschreckung charakteristisch sind, M1.9.1 das Dehnungs- und Spannungsanalysemodul M1.9.2 eine Gesamtdehnung der entsprechenden virtuellen Knoten, Elemente und Zonen berechnet, M.1.9.3 um zumindest eine von einer virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und zonenspezifischen Spannungs-Dehnungskurve unter Verwendung der entsprechenden virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen und eines Koeffizienten der thermischen Expansion/ Kontraktion zu definieren, M1.10.1 das materialkonstitutive Modell, M1.10.2 welches durch das Benutzermaterialunterroutinemodul definiert ist, eine Vielzahl von thermischen Spannungen und Dehnungen bei Integrationspunkten berechnet, die die dimensionalen Elemente und Zonen des entsprechenden virtuellen Aluminiumgussteils definieren, M1.11.1 das Benutzermaterialunterroutinemodul M1.11.1 eine Dehnungsrate und eine Änderung der Dehnung bei den entsprechenden Integrationspunkten berechnet, M1.12.1 und das materialkonstitutive Modell M1.12.2 zumindest eine Restspannung und/oder einen Verzug bei den entsprechenden Integrationspunkten berechnet, um zumindest eine Restspannung und einen Verzug des Aluminiumgussteils vorherzusagen. M1.2.4 wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine von einer Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten, Elemente und Zonen des Aluminiumgussteils, welche während dessen Abschreckung gemessen wurden, und auf zumindest eine Materialeigenschaft von zumindest einem von den Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen.
An diesen Hauptanspruch schließen sich die hiervon abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 an.
Der entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:
M8.1 Erzeugnis zum Vorhersagen von Restspannung und/oder von Verzug eines Aluminiumgussteils, wobei das Erzeugnis M8.2.1 eine Informationseingabe, M8.3.1 eine Informationsausgabe M8.4 und zumindest ein computerverwendbares Medium umfasst, wobei: M8.2.2 die Informationsausgabe dazu ausgebildet ist, Informationen zu erhalten, M8.2.3 die sich auf zumindest eines von einer Vielzahl von zumindest einem von Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen; M8.3.2 die Informationsausgabe ausgebildet ist, um Informationen zu liefern, M8.3.3 die sich auf die Restspannung und/oder den Verzug des Aluminiumgussteils, welche durch das Erzeugnis vorhergesagt werden, beziehen; M8.6.1 das computerlesbare Medium darin enthaltene computerlesbare Programmcodemittel M8.6.2 zum Simulieren einer Abschreckung eines virtuellen Aluminiumgussteils umfasst, das dem Aluminiumgussteil und dessen Abschreckung nachgebildet ist, M8.6.3 das virtuelle Aluminiumgussteil zumindest eines von einer Vielzahl von virtuellen Oberflächenknoten, Elementen und Zonen umfasst, die mit zumindest einem von den Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils korreliert sind, M8.6.4 und die virtuellen Oberflächenzonen entsprechend eine Vielzahl von dimensionalen Elementen umfassen und virtuelle dimensionale Elemente entsprechend eine Vielzahl von Knoten umfassen; M8.7.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare Programmcodemittel M8.7.2 zum Berechnen einer Vielzahl von Wärmeübergangskoeffizienten umfasst, welche für die entsprechenden virtuellen Oberflächenknoten, Elemente und Zonen charakteristisch sind; M8.8.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare Programmcodemittel M8.8.2 zum Berechnen einer Vielzahl von zumindest einem von virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen unter Verwendung der Wärmeübergangskoeffizienten, den virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen umfasst, welche entsprechend für eine Zeit während der simulierten Abschreckung spezifisch sind; M8.9.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare Programmcodemittel M8.9.2 zum Berechnen einer Gesamtdehnung der entsprechenden virtuellen Knoten, Elemente und/oder Zonen umfasst, M8.9.3 um zumindest eine von einer virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und/oder zonenspezifischen Spannungs- Dehnungskurve unter Verwendung der virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und/oder zonenspezifischen Temperaturen und eines Koeffizienten der thermischen Expansion/ Kontraktion zu definieren; M8.10.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare Programmcodemittel M8.10.2 zum Berechnen einer Vielzahl von thermischen Spannungen und Dehnungen bei Integrationspunkten umfasst, die dimensionale Elemente der entsprechenden virtuellen Zonen definieren; M8.11.1 das computerlesbare Medium darin enthaltene computerlesbare Programmcodemittel M8.11.2 zum Berechnen einer Dehnungsrate und einer Änderung der Dehnung bei den entsprechenden Integrationspunkten umfasst; M8.12.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare Programmcodemittel M8.12.2 zum Berechnen von zumindest einem von einer Restspannung und von Verzug bei den entsprechenden Integrationspunkten aufweist, um zumindest eine Restspannung und einen Verzug des Aluminiumgussteils vorherzusagen; M8.5 und das computerverwendbare Medium mit der Informationseingabe und der Informationsausgabe kooperativ ist, sodass die empfangenen Informationen durch die computerlesbaren Programmcodemittel verarbeitet werden, um der Informationsausgabe als eine Vorhersage von der Restspannung und/oder dem Verzug des Aluminiumgussteils präsentiert zu werden; M8.2.4 wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine von einer Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten, Elemente und Zonen des Aluminiumgussteils, welche während dessen Abschreckung gemessen wurden, und auf zumindest eine Materialeigenschaft von zumindest einem von den Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen.
Gemäß Hilfsantrag 1 sind in den Patentansprüchen 1 und 8 die Merkmalen 1.2.1.2 und 8.2.1.2 die Formulierungen "... zumindest eine von einer Übergangstemperaturverteilung…." durch Streichen der Wörter "von einer" in "... zumindest eine Übergangstemperaturverteilung ..." geändert worden.
Gemäß Hilfsantrag 2 sind im Patentanspruch 1 gegenüber der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung das Merkmal
M1.13 wobei in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind, um Temperaturen bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen.
und in Patentanspruch 8 das Merkmal
M8.13 und wobei in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind, um Temperaturen bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen.
hinzugefügt worden.
Der Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen gemäß den beiden Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Hauptantrag dar.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut sowohl der Patentansprüche 1 und 8 nach den Hilfsanträgen als auch der abhängigen Patentansprüche in den Fassungen nach Haupt- und den jeweiligen Hilfsanträgen, wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht und im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zum Widerruf des Patents führt.
1. Das Streitpatent betrifft nach den Patentansprüchen ein System und ein Erzeugnis zum Vorhersagen einer Restspannung und/oder eines Verzugs eines abgeschreckten Aluminiumgussteils. Die beiden jeweils nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 sind demnach jeweils auf Produkte im Sinne von Erzeugnissen gerichtet.
Entsprechend der Beschreibung des Streitpatents gäbe es viele Möglichkeiten, die Restspannungen in Erzeugniskomponenten aus Aluminiumlegierungen zu messen. Mechanische Verfahren zerstörten jedoch im Allgemeinen die Komponente, wogegen die Genauigkeit der Beugung und anderer nicht destruktiver Verfahren zur Messung von Restspannungen im Allgemeinen von dem Ausmaß der Mikrostrukturvariation und der geometrischen Komplexität der Komponentenstruktur abhänge. Im Allgemeinen sei es auch nicht praktikabel, an jeder Stelle einer Komponente die Restspannungen zu messen, nicht nur wegen geometrischer Einschränkungen, sondern auch wegen der dafür benötigten Zeit und der Kosten. Daher bestehe ein Bedarf für Systeme, Verfahren und Erzeugnisse, um Restspannungen und/oder Verzug von abgeschreckten Aluminiumgussteilen vorherzusagen.
In der Patentschrift wird zum Stand der Technik auf die Untersuchung der Einflüsse von Wärmebehandlungen bei wärmeaushärtbaren Aluminiumlegierungen entsprechend der P1 verwiesen. Es werde die Berechnung der Eigenspannungsänderung durch Wärmebehandlung einer Aluminiumlegierung unter Verwendung der mechanischen Kennwerte Elastizitätsmodul, Streckgrenze und Zugfestigkeit beschrieben. Der Spannungsabbau durch Relaxationsvorgänge beim Warmauslagern bzw. das Kriechen werde dabei berücksichtigt.
In der Dissertationsschrift P2 werde ein Verfahren zum Simulieren eines Druckgussvorgangs beschrieben, mit dem Deformationen und Spannungen in dem hergestellten Gussteil vorhergesagt werden könnten. Bei der Simulation werde ein Finite-Elemente-Modell eingesetzt, mit dem der Effekt der thermischen und mechanischen Wechselwirkung zwischen dem Stempel und dem Gussteil modelliert wird. Dabei würden auch Quench-Vorgänge simuliert.
Nach Absatz [0007] der Streitpatentschrift liegt die zu lösende Aufgabe darin, ein System zum möglichst genauen Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug in einem abgeschreckten Aluminiumgussteil bereitzustellen. Außerdem solle ein entsprechendes Verfahren bzw. ein entsprechendes Erzeugnis zum möglichst genauen Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug in einem abgeschreckten Aluminiumgussteil bereitgestellt werden.
Der mit der Lösung dieser Aufgaben befasste Fachmann ist ein Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule eines Ingenieurstudiengangs des Maschinenbaus, der Werkstofftechnik oder dergleichen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Aluminiumlegierungsgussteilen verfügt. Er weist ausgeprägte Kenntnisse der Mathematik, Technischen Mechanik, Festigkeitslehre und Werkstofftechnik im allgemeinen und spezielle Kenntnisse zur stofflichen Zusammensetzung der Aluminiumlegierungen und den Möglichkeiten ihrer Wärmebehandlung auf. Zur Entwicklung und Konstruktion von Bauteilen bedient er sich Berechnungen, die Aufschluss über die Kräfte und den Kraftfluss sowie die Ertragbarkeit der Beanspruchungen liefern sollen und die je nach Problemstellung auf unterschiedlichen Modellen basieren. Insbesondere wendet er numerische, computergestützte Berechnungsverfahren wie die Methode der finiten Elemente (FEM) an.
Einige der zur Definition des beanspruchten Systems und des Erzeugnisses herangezogenen Begriffe bedürfen der Erläuterung.
Das Streitpatent definiert nicht, was eine Informationseingabe, eine Informationsausgabe, eine Verarbeitungseinheit und ein computerlesbares Medium sind. Ohne als solches in dem Patent erwähnt und weiter beschrieben zu werden, handelt es sich hierbei offensichtlich um Komponenten eines Computers, gegebenenfalls um die eines Computers mit peripheren Geräten, der oder die in ihrer Gesamtheit als System oder Erzeugnis bezeichnet werden.
Die Informationseingabe und die Informationsausgabe sind nur über ihre Eignung zur Übergabe oder Übertragung von Informationen definiert, d.h. sie können physisch gesehen als Tastatur, Maus, Touchscreen, Drucker, Mikrofon, Schnittstelle usw. ausgebildet sein, zumal auch offenbleibt, ob Informationen analog oder digital erhalten und geliefert werden. Das Streitpatent lässt nicht erkennen, dass es Unterschiede zwischen einem computerlesbaren und einem computerverwendbaren Medium gebe.
Dadurch, dass das Medium einen darin enthaltenen computerlesbaren Programmcode oder Programmcodemittel umfasst, ist festgelegt, dass das Medium einen nicht konkretisierten Speicher darstellt. Festzustellen ist auch, dass im Streitpatent Unterschiede zwischen einem Programmcode und Programmcodemitteln nicht erwähnt werden.
Die Verarbeitungseinheit entspricht einem Prozessor, der gemeinsam genutzt als Gruppe oder dezidiert mit dem Speicher mehrere Software- und/oder Firmware- Programme ausführt, um die geforderten Funktionalitäten des Systems bzw. Erzeugnisses bereitzustellen.
Die weiteren Angaben in den Patentansprüchen 1 und 8 betreffen einerseits das mit dem System oder dem Erzeugnis angestrebte Ziel, nämlich die Vorhersage einer Restspannung oder eines Verzugs oder von beiden in einem Aluminiumgussteil infolge einer Abschreckung, und andererseits einige Details zum Inhalt des Programmcodes, mit dem das angestrebte Ziel erreicht werden soll.
Ein Aluminiumgussteil ist ein durch Gießen erhaltenes Werkstück, stofflich bestehend aus einer mittels Abschrecken aushärtbaren Aluminiumlegierung. Einleitend wird im Streitpatent von einer T6/T7-Wärmebehandlung ausgegangen, die ein Lösungsglühen mit Bilden einer einzigen Phase, ein anschließendes Abschrecken unter Bildung eines übersättigten Mischkristalls sowie ein darauffolgendes Warmauslagern (Ausscheidungsglühen) mit Entstehung feindisperser Ausscheidungen als zweiter Phase - in der Nomenklatur des Streitpatents Präzipitate - umfasst. Demgegenüber bezieht sich der Wortlaut der Patentansprüche lediglich auf das Abschrecken als solches (vgl. z. B. auch Absätze [0041] bis [0043]).
Der im Streitpatent verwendete Begriff "Modul" i. V. m. Simulation, Wärmeübergang, Dehnungs- und Spannungsanalyse oder Benutzermaterialunterroutine betrifft Einzelteile des Programmcodes, die in sich funktional abgeschlossene Teilaufgaben lösen. Mit Verweis auf Elemente und Knoten ist festgelegt, dass die vorzunehmenden Berechnungen über die Methode der finiten Elemente, auch als Finite Elemente Analyse bekannt, erfolgen solle, wobei die Aufteilung des Aluminiumgussteils in eine Vielzahl kleiner, endlich großer Elemente erfolgt, die über Knotenpunkte miteinander verknüpft sind. "Module" sind demnach Bestandteile eines umfassenden Programms, um das physikalische Verhalten eines Bauteils - hier des Aluminiumgussteils - unter Wirkung von Wärmetransport und Kräften zu berechnen. Die Methode zeichnet sich dadurch aus, dass für jedes Element einfache Ansatzfunktionen, die das physikalische Verhalten abbilden, gewählt und eingesetzt werden. Das physikalische Verhalten des Bauteils wird dadurch nachgebildet, wie diese Elemente auf Kräfte, Lasten und Randbedingungen reagieren und wie sich Lasten und Reaktionen beim Übergang von einem Element ins benachbarte fortpflanzen durch ganz bestimmte problemabhängige Stetigkeitsbedingungen, die die Ansatzfunktionen erfüllen müssen. Das Streitpatent unterscheidet zwischen Knoten und Elementen an der Oberfläche des Aluminiumgussteils und solchen im Inneren, die als "dimensionale" Elemente bezeichnet werden. Der Patentgegenstand fordert auch Zonen, die jede für sich eine Vielzahl von dimensionalen Elementen umfasst (vgl. Abs. [0050]), wobei eine Zone sich von einer anderen durch eine Eigenschaft unterscheidet (z.B. bildet sie obere, untere und seitliche Oberflächen des Aluminiumgussteils mit unterschiedlichen. Abschreckbedingungen). Sie können Teile der Körperstruktur oder Teil der äußeren Oberfläche sein und laut Beschreibung alternativ zu den Elementen vorhanden sein (vgl. Abs. [0011]).
Das "virtuelle" Aluminiumgusssteil (M1.6.2) stellt die Nachbildung des Aluminiumgussteils durch die finite Anzahl von Elementen dar. Entsprechend sind die virtuellen Knoten, Elemente oder Zonen sowie die virtuellen stoff- und physikalischen Größen zu dieser Nachbildung gehörig. Integrationspunkte sollen die dimensionalen Elemente und Zonen des virtuellen Aluminiumgussteils definieren (Merkmal M1.10.2 bzw. M8.10.2; vgl. z.B. auch Abs. [0011]). Demnach dürften die Integrationspunkte den die virtuellen Elemente festlegenden Knoten entsprechen, zumal entsprechend den Berechnungen nach der Methode der finiten Elemente Integrationen üblicherweise an den Knoten erfolgen.
Die Module sind über die gewünschten Ziele definiert, die mit ihnen erreicht werden wollen, ohne im Einzelnen anzugeben, wie dies geschehen solle. So ist zum Simulationsmodell lediglich angegeben, es simuliere einen Abschreckprozess des virtuellen Aluminiumgussteils. Das Wärmeübergangsmodul berechne charakteristische Wärmeübergangskoeffizienten für die Oberflächenknoten, Elemente und Zonen sowie virtuelle knotenspezifische, elementspezifische und zonenspezifische Temperaturen unter Verwendung der Wärmeübergangskoeffizienten der virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen, die für eine Zeit während der simulierten Abschreckung charakteristisch seien. Das Dehnungs- und Spannungsanalysemodul berechne eine Gesamtdehnung, um eine Spannungs- Dehnungskurve unter Verwendung virtueller Temperaturen und eines Koeffizienten der thermischen Expansion/Kontraktion zu definieren, und das Benutzermaterialunterroutinemodul berechne eine Dehnungsrate und eine Änderung der Dehnung bei Integrationspunkten.
Laut den Patentansprüchen soll ein materialkonstitutives Modell durch das Benutzermaterialunterroutinemodul definiert sein und thermische Spannungen und Dehnungen sowie eine Restspannung und/oder den Verzug bei den Integrationspunkten berechnen.
Schließlich enthalten die Patentansprüche noch die Angabe, die erhaltenen Informationen bezögen sich auf zumindest eine während des Abschreckprozesses gemessene Übergangstemperaturverteilung und auf zumindest eine Materialeigenschaft des Aluminiumgussteils während seiner Abschreckung an einem der Knoten, Elemente oder Zonen (Merkmale 1.2.4 bzw. 8.2.4).
Es mag zutreffen, dass Formulierungen in den Patentansprüchen grammatikalisch nicht korrekt sind, jedoch ist in Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0012]) festgelegt, dass die Informationen Daten betreffen, die sowohl eine Temperaturverteilung als auch eine Materialeigenschaft enthalten. Die Temperaturverteilung soll während eines Abschreckprozesses gemessen worden sein; die nicht spezifizierte Materialeigenschaft soll sich auf die Abschreckung beziehen.
Dadurch, dass das beanspruchte System und das Erzeugnis nur über die Komponenten eines Computers definiert sind (vgl. auch Fig. 1A), kommt es auf das Gewinnen und die Quelle der die Information enthaltenen Daten nicht an. Das System bzw. das Erzeugnis nehmen die Berechnungen unabhängig von der Datenquelle vor, d. h., sie müssen lediglich geeignet sein, Daten zu erhalten, die eine Aufschlüsselung der Übergangstemperatur nach einer bestimmten Zeit und nach einem bestimmten Ort erlauben.
Die Herkunft der Übergangstemperaturverteilung, das heißt auf welchem Weg diese Information gewonnen worden ist und auf welches Objekt sie sich bezieht, hat jedoch keinen Einfluss auf den Aufbau der Information. Die Übergangstemperaturverteilung kann gemessen oder auf einem anderen Weg ermittelt worden sein. Sie kann an dem Aluminiumgussteil gemessen worden sein, dessen Abschreckung simuliert wird, oder an einem anderen Aluminiumgussteil, oder an einem vollkommen anderen Objekt und nicht an einem Aluminiumgussteil. Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 enthalten keine Hinweise darauf, dass die Übergangstemperaturverteilung tatsächlich an dem Aluminiumgussteil gemessen worden sein muss, dessen Abschreckung simuliert wird.
Der Aspekt des Merkmals M1.2.4, nach dem die Übergangstemperaturverteilung während der Abschreckung des Aluminiumgussteils gemessen worden ist, schränkt die Informationseingabe daher räumlich/körperlich nicht ein. Die messtechnische Bereitstellung der Daten und das reale Aluminiumgussteil sind daher nicht Bestandteil des Systems und somit unbeachtlich.
Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge mit Bezug auf Thermoelemente, die zur Erfassung von Daten dienen.
Patentanspruch 8 dürfte einen unrichtigen Begriff (Informationsausgabe; Merkmal 8.3) enthalten, denn er steht im Widerspruch zu Patentanspruch 1 und der Beschreibung (vgl. Abs. [0078] z. B. i. V. m. [0011]; auch wenn das englische Original den gleichen Fehler enthält). Danach wäre die gleiche Beschreibung für das Erzeugnis zutreffend. Inhaltlich entspricht der Patentanspruch 8 weitgehend dem Patentanspruch 1, wobei er etwas weiter gefasst ist, denn die Programmcodemittel (entsprechend dem Programmcode) müssen nicht modular aufgebaut sein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentgegenstand auf einen Computer abstellt, auf dem eine Simulation mittels bekannter mathematischphysikalischer Modelle vorgenommen wird, um Erkenntnisse hinsichtlich des Spannungs- und Dehnungszustandes eines abgeschreckten Aluminiumgussteils zu erhalten.
2. Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 stellt eine Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 3 dar und ist daher zulässig.
Der Patentanspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruchs 10 und enthält darüber hinaus die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3. Entsprechend der Offenbarung in den Absätzen [0040] und [0080] der Offenlegungsschrift ist der Gegenstand des Patentanspruchs 8 auch ursprünglich offenbart und damit zulässig.
3. Ausführbarkeit der Patentansprüche
Die Lehre der Patentansprüche ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das Merkmal 1.2.4 enthielte eine grammatikalische Unrichtigkeit, wodurch es vollkommen unklar bliebe, worauf sich der erste Ausdruck "zumindest eine von" beziehen würde. Grammatikalisch müsste ein Plural von mehreren in Dativ gesetzten Objekten folgen. Nach dem Ausdruck "zumindest eine von" stehe jedoch nur "einer Übergangstemperaturverteilung ...". Es müsste daher heißen, "zumindest eine von Übergangstemperaturverteilungen ...". Es bestehe die Gefahr, dass der Ausdruck "auf zumindest eine von" im Patentanspruch 1 falsch ausgelegt werden könne, in der Weise, dass sich der Ausdruck auch noch auf die nachfolgenden Merkmale "auf zumindest eine Materialeigenschaft ..." beziehe. Dies hätte aber enorme Auswirkungen auf die Auslegung des Merkmals 1.2.4 im Patentanspruch 1, weil dann die Einschränkung in dem Merkmal "Übergangstemperaturverteilung welche während dessen Abschreckung gemessen wurde" in dem Merkmal 1.2.4 nur noch fakultativ sei.
Der Senat vermag hier den Ausführungen der Einsprechenden nicht zu folgen. Entsprechend der Auslegung mag es zutreffen, dass die Formulierung in den Patentansprüchen grammatikalisch nicht korrekt ist. Allerdings wäre den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach die Gefahr einer unrichtigen Auslegung des Merkmals 1.2.4 durch Wiederholung des Ausdruckes "auf" ("wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine …. und auf mindestens eine ...") nicht gegeben sei.
Entsprechend der Beschreibung Absatz [0012] ist das Merkmal M1.2.4 so zu verstehen, dass "sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten, Elemente und Zonen des Aluminiumgussteils, welche während der Abschreckung gemessen wurden, und auf zumindest eine Materialeigenschaft von zumindest einem von den Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung" beziehen sollen. Demnach ist der Merkmalsaspekt, wonach die zumindest eine Übergangstemperaturverteilung während der Abschreckung des Aluminiumgussteils gemessen worden sein muss, nicht fakultativ.
Wegen der fehlenden Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben.
4. Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag
4.1 Entsprechend dem angefochtenen Beschluss ist der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Die Beschwerdeführerin hat die ursprünglich bemängelte fehlende Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 gegenüber den Entgegenhaltungen D1 und D2 in ihrer Beschwerdebegründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr thematisierte.
4.2 Entgegen den Ausführungen der Patentabteilung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend vom Stand der Technik der D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Inhalt der Druckschrift D1, die sich ebenfalls mit einem System zum Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug eines abgeschreckten Aluminiumgussteils beschäftigt, stellt analog zum angefochtenen Beschluss den nächstliegenden Stand der Technik dar.
a) Unstrittig sind die nachfolgendend aufgeführten Merkmale des Streitpatents aus der D1 bekannt:
M1.1 bzw. M8.1 Zusammenfassung, Z. 4 und 5 (A); S. 505, linke Spalte, Z. 6 bis 9 (B)
M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3 und M1.4 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 18 (C); M8.2.1, M8.2.2, M8.2.3 und M8.4 Fig. 2 und 3
M1.3.1, M1.3.2 und M1.3.3 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 10 (C); M8.3.1, M8.3.2 und M8.3.3 S. 509, linke Spalte, Z. 2 bis 7 (F); Fig. 10
M1.5.1, M1.5.2 und M1.5.3 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 18 (C); M8.5 S. 509, linke Spalte, Z. 2 bis 15 (F); Fig. 10
M1.6.1, M1.6.2, M1.6.3 und M1.6.4 S. 505, linke Spalte, Z. 5 bis 9; (B); M8.6.1, M8.6.2, M8.6.3 und M8.6.4 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 27 (C); Fig. 2, 3, 7
M1.7.1, M1.7.2, M1.8.1 und M1.8.2 S. 507, rechte Spalte, Z. 18 bis S. 508, linke M8.7.1, M8.7.2, M8.8.1 und M8.8.2 Spalte, Z. 12 (H und I); S. 511, rechte Spalte, Z. 1 bis 10 (O)
M1.9.1, M1.9.2, M1.9.3, M1.11.1 S. 508, rechte Spalte, Z. 5 bis S. 509, und M1.11.2 bzw. M8.9.1, M8.9.2, linke Spalte, Z. 15, (K, F und G) M8.9.3, M8.11.1 und M8.11.2 Fig. 5 und 6
M1.10.1, M1.10.2, M1.12.1 und S. 507, rechte Spalte, Z 4 bis 8 (C); M1.12.2 bzw.M8.10.1, M8.10.2, S. 508, rechte Spalte, Z. 10 bis S. 509 M8.12.1 und M8.12.2 linke Spalte, Z. 7 (K und F), Fig. 10
Damit offenbart die D1 unstrittig alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 8 außer den Merkmalen M1.2.4, M1.5.4 und M8.2.4
b) Das thermische Modell der D1 simuliert den Temperaturverlauf in einem Aluminiumgussteil bei einem Abschreckprozess (S. 507, rechte Spalte, Z. 18 bis S. 508, linke Spalte, Z. 12 (H und I)). Dabei umfasst der Temperaturverlauf die Wärmeübertragung innerhalb des simulierten Aluminiumgussteils und die Wärmeübertragung zwischen der Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem Abkühlmedium. Der Temperaturverlauf wird gemäß der Formel [1] berechnet. Dabei ist eine Ausgangsbedingung, die anfängliche Temperatur an der Oberfläche des Aluminiumgussteils gleich der Temperatur des Abkühlmediums zu setzen. Die Wärmeübertragung zwischen der Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem Abkühlmedium wird gemäß der Formel [2] berechnet. Die Berechnung erfolgt unter Verwendung des Wärmeübertragungskoeffizienten. In die Berechnung des Wärmeübertragungskoeffizienten geht ein Basis-Wärmeübertragungskoeffizient h0 als Parameter ein (S. 508, rechte Spalte, Z. 1 bis 4). Der Basis- Wärmeübertragungskoeffizient h0 wird im Wege eines Vergleichs von mittels Thermoelementen experimentell ermittelten Werten und simulierten Werten bestimmt (S. 511, rechte Spalte, Zeilen 1 bis 10).
Somit sind in die Berechnung des Wärmeübertragungskoeffizienten experimentelle Werte eingeflossen, die an einem Aluminiumgussteil gemessen worden sind. Folglich sind auch in die Berechnung des Temperaturverlaufs in dem simulierten Aluminiumgussteil an einem tatsächlichen Aluminiumgussteil gemessene Werte eingeflossen. Die gemessenen Werte wurden dabei vor der Berechnung des Temperaturverlaufs, das heißt vor der Simulation des Abschreckprozesses, zur Ermittlung des Basis-Wärmeübertragungskoeffizienten und zur Berechnung des Wärmeübertragungskoeffizienten verwendet (Fig. 2 - Block "Initial & Boundary Conditions"). Die gemessenen Werte sind in Form von Anfangsbedingungen im Simulationsmodell berücksichtigt worden.
Somit sind in die Simulation des Abschreckprozesses Informationen in Form von Anfangsbedingungen eingeflossen, die sich auf Eigenschaften des Materials des simulierten Aluminiumgussteils beziehen, die jedenfalls auch während des Abschreckprozesses gelten. Entsprechend der Auslegung des Merkmals 1.2.4 spielen dabei Art der messtechnischen Bereitstellung der Daten und das reale Aluminiumgussteil keine Rolle.
Daher werden auch die Merkmale M1.2.4 und M8.2.4 in der D1 offenbart bzw. ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der D1.
c) Die D1 beschreibt weiterhin die Ermittlung des Basis-Wärmeübertragungskoeffizienten h0 durch den Vergleich von simulierten Daten mit mittels Thermoelementen gemessenen Daten. Die gemessenen Daten werden dabei an einem zu dem simulierten Aluminiumgussteil geometrisch möglichst ähnlichen echten Aluminiumgussteil gemessen. Nach S. 511, rechte Spalte, Z. 1 bis 10 (O) wird dabei der Temperaturverlauf des Rades bzw. des simulierten Aluminiumgussteils erheblich durch die Wärmeübertragung zwischen der Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem Abkühlmedium beeinflusst, weswegen die Randbedingungen der Wärmeübertragung möglichst genau beschrieben werden sollten. Der Fachmann wird daher ausgehend von der D1 dazu angeregt, zur Steigerung der Genauigkeit der Vorhersage der Restspannungen oder des Verzugs die physikalischen Parameter des verwendeten Modells noch besser an die Realität anzupassen und hierzu die berechneten Werte an die gemessenen Werte anzupassen, wobei sich die auf diese Weise ermittelten Informationen, die dem Simulationsmodell zugrunde gelegt werden, somit auf an einem echten Aluminiumgussteil gemessene Werte beziehen.
Die D1 enthält damit die Veranlassung für den Fachmann, die Eingangsinformationen gemäß dem Merkmal M1.2.4 auszugestalten.
d) Nach dem Merkmal M1.5.4 umfasst der computerlesbare Programmcode ein Simulationsmodul, ein Wärmeübergangsmodul, ein Dehnungs- und Spannungsanalysemodul und ein Benutzermaterialunterroutinemodul, welches ein materialkonstitutives Modell darstellt.
Die D1 offenbart zwar in Figur 2 eine gewisse Aufgliederung des Modells in funktional zusammenhängende Module, allerdings kann der Figur 2 nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass das Modell in ein Simulationsmodul, ein Wärmeübergangsmodul, ein Dehnungs- und Spannungsanalysemodul und ein Benutzermaterialunterroutinemodul unterteilt ist.
Damit unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag von der Offenbarung des Stands der Technik der D1 nur im Merkmal M1.5.4.
Aus der D1, Fig. 2, sowie den Teilkapiteln "1. Thermalmodel" und "2. Stress model", entnimmt der Fachmann, dass zur Vorhersage von Restspannung/Verzug das FE- Programm Abaqus unter Verwendung einzelner Modelle eingesetzt werden kann, Die in Merkmal M1.5.4 explizit genannten Module werden zwar in der D1 nicht explizit offenbart. Vor dem Hintergrund des Fachwissens, das durch das Abaqus/CAE User's Manual entsprechend der Entgegenhaltungen D5a, D5b, D5c und D5d gegeben ist, ist es für den Fachmann naheliegend, die in D1 offenbarten Berechnungen in einzelnen Modulen des FE-Programms Abaqus durchzuführen. Somit ergibt sich das Merkmal M1.5.4 für den Fachmann in naheliegender Weise und ist nicht dafür geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Für den nebengeordneten Patentanspruch 8 gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.
Daher beruhen die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Hilfsanträge 1 bis 3 vom 31. März 2021.
a) In den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 wurden in den Merkmalen M1.2.4. bzw. M8.2.4. seitens der Beschwerdegegnerin basierend auf den Absatz [0012] der Beschreibung nur die von der Beschwerdeführerin gerügte Unklarheit behoben.
Der Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 sind daher inhaltlich identisch mit denen des Hauptantrags. Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag beruhen deren Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die Patentansprüche nicht patentfähig sind.
b) Die Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 2 enthalten gegenüber den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag jeweils das zusätzliche Merkmal, dass in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind, um Temperaturen bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen. Entsprechend der Auslegung und den Ausführungen zu den Merkmalen M1.2.4 bzw. M8.2.4 nach Hauptantrag ist diese Ausgestaltung auch nicht dafür geeignet, den Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 weiter zu beschränken.
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich Patentanspruch 1 bzw. 8 auf ein System bzw. Erzeugnis, welches eine Informationseingabe, eine Informationsausgabe, eine Verarbeitungseinheit und ein computerlesbares Medium umfasst. Keiner dieser Bestandteile umfasst das Aluminiumgussteil selbst, auf welches sich die Vorhersage erstrecken soll. Die in den Patentansprüchen 1 und 8 hinzugefügte Einschränkung, wonach lediglich die Lage der Thermoelemente in Bezug auf das Aluminiumgussteil definiert ist, ist daher nicht geeignet, die beanspruchten Gegenstände zu beschränken, weil weder das Thermoelement selbst noch das Aluminiumgussteil Bestandteil der Anspruchsgegenstände sind.
Das hinzugefügte Merkmal der neuen Patentansprüche 1 und 8 kann, selbst wenn man es als beschränkend für den Anspruchsgegenstand ansehen würde, auch keine erfinderische Tätigkeit begründen. Die D1 offenbart auf Seite 511, rechte Spalte, Zeilen 7-10 die Gewinnung von Daten über die Temperaturverteilung mittels Thermoelementen ("In this study, the baseline heat-transfer coefficient (ho) was selected based on an investigation where thermocouple data from the industrial facility were compared to model predictions on a geometrically similar A356 real."). Es wird zwar nicht offenbart, dass das Thermoelement eingegossen ist, aber dies dürfte für den Fachmann bei der Anwendung in einem Aluminiumgussteil naheliegend sein.
Daher beruhen auch die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c) Der Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2 dar. Entsprechend den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen daher auch die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Infolgedessen war das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Wiegele Brunn Poeppel Huber