Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.
Fachbeiträge • 30
- 1. § 1 Aktienrecht / 6. Organpflichten und Haftung des VorstandsEingeschränkter ZugriffDr. Moritz Beneke · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 27. Oktober 2025
- 2. Vertraulichkeit im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten - Ein LeitfadenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 23. Februar 2022
- 3. Schadensersatzpflicht des Vorstandes wegen Untätigkeit bei „schwarzen Kassen“Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 4. Verabschiedung von IDW PS 340 n.F. zur Prüfung von RisikofrüherkennungssystemenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 5. IDW PositionspapierEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Stefan Müller · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 22. Januar 2024
- 6. Vertraulichkeit im Homeoffice und bei mobilem ArbeitenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 23. Februar 2022
- 7. 2021 und früherEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 8. Risikomanagement: Potenziale und tatsächliche Umsetzung auf dem PrüfstandEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 28. März 2023