Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 3
- 1. Beratermodul STAUDINGER BGB Miet- und WEG-RechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/
- 2. Beratermodul STAUDINGER BGB Miet- und WEG-RechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/
- 3. Beratermodul STAUDINGER BGB Miet- und WEG-RechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/