Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Fachbeiträge • 17
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Oktober 2020
- 2. Aktiengesellschaft 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2011
- 3. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Bitcoins - und die Einkünfte aus dem Krypto-LendingEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Januar 2026
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de