BFH, Beschluss vom 18.11.2025 - VIII S 27/24
FG Münster 28. August 2024
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BFH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betreibt Musikschulen und nutzt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die Ehefrau arbeitet unentgeltlich in der Verwaltung der Schulen und nutzt ein häusliches Arbeitszimmer. Streitgegenstand ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für dieses und weitere Räume als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für die Jahre 2013–2020.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, da das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer dem Kläger als häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen sein kann. Die funktionale Einheit aus mehreren Räumen bildet den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Klägers. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Mitarbeit der Ehefrau nicht zwingend anzuwenden.

Praxishinweis
Die Entscheidung eröffnet die Möglichkeit, häusliche Arbeitszimmer, die von Ehegatten im Rahmen unentgeltlicher Mitarbeit genutzt werden, dem Betriebsinhaber zuzurechnen. Dies kann den Betriebsausgabenabzug erweitern und ist insbesondere bei Einzelunternehmen mit familiärer Mitarbeit zu prüfen. Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 18.11.2025 - VIII S 27/24
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII S 27/24
Entscheidungsdatum : 17. November 2025
Amtliche Quelle :

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