Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
- hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2.
- ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Fachbeiträge • 36
- 1. ErinnerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juni 2026
- 2. Insolvenzverschleppung durch ArchitektenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Juli 2011
- 3. eidesstattliche VersicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. April 2026
- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Mai 2012
- 5. Übersendung der alten Vermögensauskunft durch den GerichtsvollzieherEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Februar 2015
- 6. VermögensoffenbarungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2016
- 7. Falsche Angaben im VermögensverzeichnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Dezember 2015
- 8. Nachbesserung eines VermögensverzeichnissesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Januar 2016