BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04
BAG 28. Februar 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Duldung des Zutritts betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Betrieb zwecks Mitgliederwerbung während der Mittagszeit. Die Beklagte verweigert den Zutritt mit Verweis auf fehlende Rechtsgrundlage und betriebliche Interessen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt ein grundsätz­liches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung als Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos, sondern durch die verfassungsrechtlich geschützten Arbeitgeberinteressen (Hausrecht, Betriebsablauf, Betriebsfrieden) begrenzt. Der unbeschränkte Globalantrag der Klägerin ist daher unbegründet und abzuweisen. § 308 Abs. 1 ZPO-Verstoß wurde geheilt.

Praxishinweis
Gewerkschaften haben ein eingeschränktes Zutrittsrecht für Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Beauftragte. Die Zulässigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Wahrung des Betriebsfriedens und störungsfreiem Ablauf. Globalanträge sind risikobehaftet und sollten eng gefasst werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 460/04
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2006

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