BFH, Entscheidung vom 08.04.2008 - X B 230/07
BFH 8. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beantragen nach Fristablauf für die Einkommensteuer 2001 rückwirkend eine Fristverlängerung, ohne Begründung. Das Finanzamt setzt dennoch einen Verspätungszuschlag fest. Das Finanzgericht weist die Klage gegen den Zuschlag ab und verneint die Ermessenspflicht wegen fehlender Begründung des Antrags.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert, da kein Verfahrensmangel vorliegt und die materielle Rechtsfrage der rückwirkenden Fristverlängerung nicht entscheidungserheblich ist. Das FG begründet die Abweisung mit der fehlenden Begründung des Antrags, wodurch keine Ermessensentscheidung des Finanzamts erforderlich war (§ 109 Abs. 1 AO, § 115 Abs. 2 FGO).

Praxishinweis
Ein rückwirkend gestellter Fristverlängerungsantrag ohne Begründung ist unwirksam und begründet keine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Die Rechtsprechung bestätigt, dass ein solcher Antrag nicht zur Aufhebung eines Verspätungszuschlags führt. Revisionszulassung erfolgt nur bei Klärungsbedarf, der hier nicht gegeben ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 08.04.2008 - X B 230/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X B 230/07
    Entscheidungsdatum : 7. April 2008

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