BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - I R 50/07
FG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2007
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BFH 26. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin (GmbH) wird für 1998 Körperschaftsteuer festgesetzt, zunächst mit Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO. Nach Berücksichtigung eines Verlustrücktrags und geänderter Steuerfestsetzungen verlangt sie Erstattungszinsen. Das FA ändert Zinsfestsetzungen mehrfach, streitet über korrekte Zinsberechnung nach § 233a AO.

Entscheidungsgründe
Das FG gibt der Klage statt, da die geänderte Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin führt, der gemäß § 233a Abs. 5 Satz 3 AO die Entfall der zuvor festgesetzten Zinsen bewirkt. Die Zinsberechnung muss Teil-Unterschiedsbeträge nach § 233a Abs. 7 AO berücksichtigen. Die vom FA vorgenommene Zinsfestsetzung ist fehlerhaft, da sie entfallene Zinsen weiterhin berücksichtigt.

Praxishinweis
Bei geänderten Steuerfestsetzungen mit Verlustrücktrag ist die Zinsberechnung nach § 233a AO strikt unter Aufteilung in Teil-Unterschiedsbeträge vorzunehmen. Zinsen, die durch einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen, dürfen nicht erneut angesetzt werden. Fehlerhafte Zinsfestsetzungen sind gerichtlich korrigierbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - I R 50/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : I R 50/07
    Entscheidungsdatum : 25. November 2008

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