BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 15/17
FG München 22. Februar 2017
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BFH 3. August 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verpachtet Verkaufsstände in Festzelten und verkauft dort Brezeln ("Wiesnbrezn") mittels "Brezenläufern". Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer für 2012/2013 mit Regelsteuersatz fest, da es die Nutzung der Festzeltinfrastruktur als Dienstleistungselement der Klägerin zurechnete.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG i.V.m. Art. 6 MwStVO. Die Abgabe der Brezeln ist eine Lieferung, keine sonstige Leistung, da die Verzehrvorrichtungen der Festzeltbetreiber nicht der Klägerin zuzurechnen sind. Ein Mitbenutzungsrecht an Bierzeltgarnituren besteht nicht. Dienstleistungselemente überwiegen nicht, sodass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Praxishinweis
Die Abgabe von Backwaren durch einen vom Festzeltbetreiber verschiedenen Unternehmer in Festzelten unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sofern keine Überlassung der Verzehrvorrichtungen erfolgt. Die bloße Mitbenutzung von Mobiliar Dritter begründet keine sonstige Leistung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 15/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 15/17
Entscheidungsdatum : 2. August 2017
Amtliche Quelle :

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