BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 81/23
BGH 22. März 2024

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Sachverhalt
Der Kläger ist Teileigentümer von Doppelparkern in einer WEG. Aufgrund eines Defekts der gemeinschaftlichen Hebeanlage ist die Nutzung eingeschränkt. Die Wohnungseigentümer beschlossen, die Erhaltungskosten der Doppelparker ausschließlich deren Teileigentümern aufzuerlegen. Der Kläger wendet sich gegen diesen Beschluss.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch bei Änderung des Kreises der Kostenschuldner. Die Kostenverteilung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, da sie den Gebrauch der Gemeinschaftsanteile berücksichtigt und keine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt. Ein sachlicher Grund ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht eine flexible Kostenverteilung, auch mit Änderung der Kostenträger. Wohnungseigentümer können Kosten gezielt nach Nutzung verteilen, ohne dass ein gesonderter sachlicher Grund vorliegen muss. Anfechtungen sind innerhalb der Anfechtungsfrist zu erheben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 81/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 81/23
Entscheidungsdatum : 22. März 2024
Amtliche Quelle :

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