Version
1. September 2006
1. September 2006
>
Version
1. Dezember 2009
1. Dezember 2009
>
Version
17. Juli 2012
17. Juli 2012
>
Version
28. Dezember 2024
28. Dezember 2024
>
Version
26. März 2025
26. März 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
(2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Fachbeiträge • 222
- 1. Praxis NachhaltigkeitEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Praxis NachhaltigkeitEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. ZAP-Kolumne: Eine gute Nachricht für Rechtsstaat, Demokratie und FreiheitEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. März 2025
- 4. ZAP-Kolumne: Eine gute Nachricht für Rechtsstaat, Demokratie und FreiheitEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. März 2025
- 5. BVerfG Beschluss vom 29.11.2023 - 2 BvH 1/21Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 29. November 2023
- 6. BVerfG Urteil vom 19.10.2006 - 2 BvF 3/03Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. Oktober 2006
- 7. Verfassungsbeschwerde gegen Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. November 2011
- 8. Holsteinischer Landtag noch dessen Präsident im BundEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. September 2011