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1. Juli 2007
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1. Dezember 2020
1. Dezember 2020
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21. Oktober 2024
21. Oktober 2024
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
- 1.
- die Aufstellung einer Hausordnung,
- 2.
- die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
- 3.
- die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
- 4.
- die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
- 5.
- die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 6.
- die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Fußnote
(+++ § 19 Abs. 2 Nr. 6: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 F. 2020-10-22 +++)
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Öffentliche Quellen • 1
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