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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.07.2012 - 10 Ni 52/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 Ni 52/10 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 5. Juli 2012 10 Ni 52/10 (EP) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 0 980 943 (DE 599 07 426)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 unter Mitwirkung der Richterin Püschel als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 980 943 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
"1. Halterung für Tragvorrichtungen von Wand- oder Deckenverkleidungen mit einer oder mehreren als gesonderte Teile gefertigten Klemmzungen (7), wobei zwischen der Halterung und den Klemmzungen Tragschienen eingeklemmt sind, dadurch gekennzeichnet, dass in der Halterung (1) eine oder mehrere Einsteckausnehmungen (13) für Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) vorgesehen sind, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zu deren Grundfläche (8) etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende (9) geneigt verlaufen, wobei die Einsteckausnehmung (13) die Halterung durchdringt, sodass die Klemmzungen (7) und die Tragschienen wahlweise beidseits der Halterung (1) montierbar sind. 2. Halterung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) mit einer Raste (12) versehen sind.
3. Halterung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zur Rastenbildung (12) abgekröpft (11) sind.
4. Halterung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) beidseits als Anschläge ausgebildete Absätze (14) aufweisen.
5. Halterung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckausnehmungen (13) etwa dem Querschnitt der Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) angepasst sind.
6. Halterung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsseiten (15, 16) der etwa rechteckförmig ausgebildeten Einsteckausnehmungen (13) leicht nach innen gewölbt sind."
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 980 943 (Streitpatent), das am 12. August 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 298 14 855.2 vom 19. August 1998 angemeldet wurde und das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nummer 599 07 426 geführt wird. Es betrifft eine "Halterung für Tragvorrichtungen von Wand- oder Deckenverkleidungen" und umfasst in der Fassung, die sein deutscher Teil durch das vor der Patentabteilung 25 des DPMA durchgeführte Beschränkungsverfahren erhalten hat, sechs Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"1. Halterung für Tragvorrichtungen von Wand- oder Deckenverkleidungen mit einer oder mehreren als gesonderte Teile gefertigten Klemmzungen (7), wobei zwischen der Halterung und den Klemmzungen Tragschienen eingeklemmt sind, dadurch gekennzeichnet, dass in der Halterung (1) eine oder mehrere Einsteckausnehmungen (13) für Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) vorgesehen sind und dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zu deren Grundfläche (8) etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende (9) geneigt verlaufen."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6, die alle unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die geänderte, deutsche Streitpatentschrift DE 599 07 426 C5 vom 28. Januar 2010 verwiesen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin zum einen geltend, es lägen der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung sowie der Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs vor (Art. 138 Abs. 1 lit. c) und d) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 IntPatÜG). Die Klägerin fasst beide Nichtigkeitsgründe zusammen, weil sich die ursprüngliche Anmeldung - soweit hier relevant - nicht von der erteilten Fassung unterscheide. Die Klägerin meint, weil das im Rahmen des Beschränkungsverfahrens am Ende des Hauptanspruchs angefügte Merkmal "und dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zu deren Grundfläche (8) etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende (9) geneigt verlaufen" nunmehr im Hauptanspruch enthalten sei, gelte die Ausbildung der Einsteckenden (10) für alle Klemmzungen (7), was aber im Widerspruch zur Beschreibung der erteilten europäischen Fassung stehe. Gemäß dem allgemeinen Beschreibungsteil in Abschnitt [0003] der europäischen Patenschrift EP 0 980 943 B1 beziehe sich die Ausbildung gemäß dem angefügten Merkmal lediglich auf Einsteckenden mit einer Abkröpfung und auf die Ausbildung als Raste. Nach der ursprünglich angemeldeten bzw. erteilten Fassung sei das angefügte Merkmal lediglich in Ergänzung der vorzugsweisen Ausgestaltungen im Zusammenhang mit den Merkmalen der Unteransprüche 2 und 3 relevant gewesen; nunmehr sei es aber so, dass die Einsteckenden generell das im Beschränkungsverfahren angefügte Merkmal aufwiesen und gegebenenfalls unter Einbeziehung der in den Unteransprüchen 2 und 3 zusätzlich genannten Merkmalen ausgestaltet sein könnten.
Das Streitpatent offenbare zum anderen die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass das im Rahmen des Beschränkungsverfahrens am Ende des Hauptanspruchs angefügte Merkmal "und dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zu deren Grundfläche (8) etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende (9) geneigt verlaufen" im Widerspruch zur Darstellung in den Figuren 1, 3 und 5 stehe. Unverständlich sei insbesondere die zweite Alternative des angefügten Merkmals. Was hier "leicht geneigt zu einem abgebogenen Ende" bedeute, sei völlig unklar. Über die Klemmzungenenden (9) sei nämlich nicht mehr offenbart, als dass diese abgebogen zum Mittelteil (8) seien - wie sich z. B. aus Abschnitt [0011] der deutschen Streitpatentschrift DE 599 07 426 C5 ergebe. Darüber hinaus macht die Klägerin auch den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentierbarkeit nach Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG und Art. 54 und 56 EPÜ geltend; der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin beruft sich hierzu auf folgende, vorveröffentlichte Druckschriften:
(NK8) EP 0 609 557 B1 (NK11) DE 2 229 345 A (NK12) DE 1 867 699 U (NK13) DE 1 795 030 U (NK14) DE 2 247 590 A (NK15) DE 695 05 734 T2 (NK16) DE 2 042 092 A (NK17) GB 947,385 A (NK18) EP 0 822 624 A1 (NK19) DE 1 141 839 B.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei im Hinblick auf die NK11 und die NK12 nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin geht bei der Frage nach der erfinderischen Tätigkeit von der NK8 aus und kombiniert diese Schrift wahlweise mit der NK11, der NK12 oder der NK13. Ferner ist die Klägerin der Meinung, dass auch die von ihr später vorgelegten Druckschriften NK17, NK18 und NK19 jeweils den Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit allen Merkmalen vorwegnehmen würden; durch die genannten Druckschriften seien auch der Gegenstand des Unteranspruchs 2 (jeweils durch NK17 und NK18), der des Unteranspruchs 3 (durch NK17), der des Unteranspruchs 4 (jeweils durch NK17 und NK18) und der des Unteranspruchs 5 (jeweils durch NK18 und NK19) neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 6 (ursprünglich als Hilfsantrag 1a bezeichnet) vorgelegt, mit der sie das Streitpatent beschränkt verteidigt. Darüber hinaus verteidigt die Beklagte das Streitpatent hilfsweise nach Maßgabe ihrer mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 vorgelegten Hilfsanträge 2 bis 4 weiter, jedoch unter Übernahme derselben Einschränkungen im jeweiligen Patentanspruch 1, wie sie sie nach Hauptantrag vorgenommen hat, nämlich unter Einfügung der Merkmale "wobei die Einsteckausnehmung (13) die Halterung durchdringt, so dass die Klemmzungen (7) und die Tragschienen wahlweise beidseits der Halterung (1) montierbar sind".
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 980 943 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der verteidigten Fassung gemäß der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruchsfassung (vormals Hilfsantrag 1a) richtet, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Umfang der bisherigen Hilfsanträge 2 bis 4, die um dieselben Einschränkungen wie nach dem neuen Hauptantrag ergänzt sind.
Die von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 1 bis 6 haben folgende Fassung:
"1. Halterung für Tragvorrichtungen von Wand- oder Deckenverkleidungen mit einer oder mehreren als gesonderte Teile gefertigten Klemmzungen (7), wobei zwischen der Halterung und den Klemmzungen Tragschienen eingeklemmt sind, dadurch gekennzeichnet, dass in der Halterung (1) eine oder mehrere Einsteckausnehmungen (13) für Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) vorgesehen sind, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zu deren Grundfläche (8) etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende (9) geneigt verlaufen, wobei die Einsteckausnehmung (13) die Halterung durchdringt, so dass die Klemmzungen (7) und die Tragschienen wahlweise beidseits der Halterung (1) montierbar sind.
2. Halterung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) mit einer Raste (12) versehen sind.
3. Halterung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zur Rastenbildung (12) abgekröpft (11) sind.
4. Halterung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) beidseits als Anschläge ausgebildete Absätze (14) aufweisen.
5. Halterung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsteckausnehmungen (13) etwa dem Querschnitt der Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) angepasst sind.
6. Halterung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsseiten (15, 16) der etwa rechteckförmig ausgebildeten Einsteckausnehmungen (13) leicht nach innen gewölbt sind." Hinsichtlich der mit den Hilfsanträgen verteidigten Patentansprüche wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Die Beklagte hält das Streitpatent in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung für rechtsbeständig. Sie ist ferner der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents weder unzulässig noch im Schutzbereich erweitert sei und sein Gegenstand auch ausführbar sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand der mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 1 bis 6 vor dem Hintergrund der von der Klägerin genannten Druckschriften neu; auch stehe nicht in Frage, dass der verteidigte Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gründe
Die auf Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), c) und d) sowie Art. 54 und 56 EPÜ gestützte Nichtigkeitsklage ist zulässig, sie hat aber nur insoweit Erfolg, als das Streitpatent von der Beklagten nicht mehr verteidigt wird. Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdn. 131 m. w. N.). Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.
I.
1. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents, wie sie in Abschnitt [0001] der Streitpatentschrift DE 599 07 426 C5 enthalten ist, betrifft die Erfindung Tragvorrichtungen für Wand- oder Deckenverkleidungen, die sich aus senkrecht und/oder waagrecht verlaufenden Tragschienen zusammensetzen, an welchen die Wand- oder Deckenteile befestigt sind. Die Verbindung dieser Tragschienen mit der Wand oder Decke erfolgt dabei durch besondere, dort befestigte Halterungen, mit welchen die Tragschienen z. B. durch Vernieten oder Verschrauben fest verbunden werden. Gemäß der Patentschrift war zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt, zur Erleichterung der Montagearbeiten die Halterungen mit gesondert gefertigten Klemmzungen zu versehen und den zu befestigenden Steg der Tragschienen zwischen die Klemmzunge und die Oberfläche der Halterungen einzuschieben und dadurch festzuklemmen. Bei dieser vorläufigen Festlegung sei es dann noch möglich, Tragschienen genau in die gewünschte Lage zu verschieben, in welcher sie dann durch den Anpressdruck der Klemmzunge gehalten würden. Anschließend könne dann die endgültige Verbindung der Teile z. B. durch Vernieten erfolgen. Die Nieten seien dabei in Langlöchern der Halterungen eingesetzt, damit sich die durch die Längenänderungen der Tragschienen bei Temperaturschwankungen ergebenden Kräfte nicht auf die Halterungen übertragen könnten. Andernfalls bestehe nämlich die Gefahr, dass die zur Befestigung der Halterungen an der Wand dienenden Wanddübel durch das fortlaufende Einwirken entgegengesetzter Kräfte im Lauf der Zeit gelockert würden. Auch die Klemmzungen seien aus den gleichen Gründen schwenkbar mit den Halterungen durch Schrauben, Nieten oder dergleichen verbunden. Nachteilig sei dabei, dass diese Verbindung einen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordere.
2. Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es dagegen, eine vereinfachte Verbindung zwischen der Halterung und der Klemmzunge zu ermöglichen (vgl. Abschnitt [0002] der Streitpatentschrift DE 599 07 426 C5). Dies werde erfindungsgemäß dadurch erreicht, dass in der Halterung eine oder mehrere Einsteckausnehmungen für Einsteckenden der Klemmzunge vorgesehen seien und dass die Einsteckenden der Klemmzungen zu deren Grundfläche etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende geneigt verliefen. Es sei jetzt nur noch erforderlich, die Klemmzungen in die bereits vorhandenen Ausnehmungen einzustecken, ohne dass hierfür Schraub- oder Nietarbeiten vorgenommen werden müssten. Vielmehr könnten die Klemmzungen ohne Inanspruchnahme von Werkzeugen montiert werden. Außerdem könnten die Klemmzungen nunmehr wahlweise beidseits der Halterung montiert werden.
3. Diese Aufgabe wird durch eine Anordnung zur Befestigung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 - in der Fassung, die er im Beschränkungsverfahren
erhalten hat - gelöst, die angelehnt an die Gliederung der Nichtigkeitsklägerin wie folgt lauten:
a) Halterung (1) für Tragvorrichtungen von Wand- und Deckenverkleidungen, b) mit einer oder mehreren als gesonderte Teile gefertigten Klemmzungen (7), c) wobei zwischen der Halterung (1) und den Klemmzungen (7) Tragschienen eingeklemmt sind, d) wobei in der Halterung (1) eine oder mehrere Einsteckausnehmungen (13) für Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) vorgesehen sind, e) wobei die Einsteckenden (10) der Klemmzungen (7) zu deren Grundfläche (8) etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende (9) geneigt verlaufen.
4. Als einschlägiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur der Bautechnik mit Erfahrung im Trockenbau anzusetzen.
5. In Anlehnung an die von der Klägerseite vorgelegte Merkmalsgliederung, der sich die Beklagte in ihren Ausführungen anschließt, lässt sich der geltende Patentanspruch 1 in folgende Merkmale aufgliedern:
a) Halterung für Tragvorrichtungen von Wand- oder Deckenverkleidungen b) mit einer oder mehreren als gesonderte Teile gefertigten Klemmzungen, c) wobei zwischen der Halterung und den Klemmzungen Tragschienen eingeklemmt sind, d) wobei in der Halterung eine oder mehrere Einsteckausnehmungen für Einsteckenden der Klemmzungen vorgesehen sind,
e) wobei die Einsteckenden der Klemmzungen zu deren Grundfläche etwa senkrecht oder leicht zum entgegengesetzten Klemmzungenende geneigt verlaufen, f) wobei die Einsteckausnehmung die Halterung durchdringt, g) sodass die Klemmzungen und die Tragschienen wahlweise beidseits der Halterung montierbar sind.
II.
1. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Auch hält er sich im Schutzbereich des erteilten Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) und d) EPÜ).
1.1 Die Klägerin macht geltend, das im Zuge der erfolgten Beschränkung in Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung (nach EP 0 980 943 B1) hinzugefügte Merkmal e (nach DE 599 07 426 C5) führe zu einem Gegenstand, der so nicht ursprungsoffenbart sei, und erweitere zudem den Schutzbereich des Streitpatents. Dieses Merkmal sei nämlich dem Patentanspruch 4 in der ursprünglich eingereichten wie auch dann erteilten Fassung entnommen, welcher aufgrund seiner Rückbeziehung und der diesbezüglichen Beschreibungsstelle zwingend das Merkmal des voranstehenden Anspruchs 3 mit umfasse. Letzteres sei in der Neufassung des Patentanspruchs 1 aber nicht mehr enthalten und auch durch die Beschreibung nicht gedeckt.
Dem kann von Seiten des Senats nicht gefolgt werden.
Zum einen umfasst nämlich schon aufgrund der Rückbeziehung des ursprünglichen und erteilten Unteranspruchs 4 "… nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche" dieser auch eine Merkmalskombination, welche dessen kennzeichnendes Merkmal e) alleine mit den Merkmalen des dortigen Patentanspruchs 1 verbindet, so dass das Merkmal des Anspruchs 3 nicht zwingend zum Merkmalsumfang des Anspruchs 4 gehört.
Zum anderen geht auch der Einwand ins Leere, diese Version sei nicht durch die Beschreibung gedeckt. Solange nämlich diese nicht in Widerspruch zum Gegenstand des Hauptanspruchs steht (was hier erkennbar nicht der Fall ist), ist es unbeachtlich, welche besondere(n) Ausführungsform(en) in Beschreibung und Zeichnung etwa als besonders vorteilhaft herausgestellt ist (sind). Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit von Änderungen an den Patentansprüchen ist vielmehr der dort definierte Merkmalsumfang in allen seinen durch die Rückbeziehungen festgelegten Kombinationen.
1.2 Auch mit den in dem geltenden Patentanspruch 1, mit dem nunmehr das Streitpatent verteidigt wird, hinzugenommenen Merkmalen f) und g) wird kein Gegenstand beansprucht, der nicht ursprungsoffenbart war bzw. den Schutzbereich des erteilten Patents erweitert.
Mit dem Merkmal f) wird die in Merkmal d) in allgemeiner Form angegebene Einsteckausnehmung in einschränkender Weise konkretisiert, nämlich als eine die Halterung durchdringende Ausnehmung, d. h. in Form einer durchgehenden Lochung.
Das weitere Merkmal g) stellt eine zulässige Funktionsangabe dar, um diese Konkretisierung in ihrer Auswirkung auf die mögliche(n) Einbaulage(n) der Klemmzungen zu verdeutlichen.
Beide Merkmale finden ihre Ursprungsoffenbarung in den Figuren 1 bis 3 i. V. m. dem diesbezüglichen Absatz [0008] der insoweit mit den Ursprungsunterlagen übereinstimmenden erteilten Fassung und sind unter dem gleichen Kontext als vorteilhafte Ausgestaltung auch in der Streitpatentschrift (C5), dort in Absatz [0013], enthalten.
2. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ).
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 mag, insbesondere hinsichtlich des Merkmals e), für sich genommen unklar erscheinen; er gibt dem Fachmann jedoch in Zusammenhang mit den übrigen Angaben in der Streitpatentschrift die eindeutige Anweisung, wie er die Halterung mit ihren Komponenten auszubilden hat, um die zugrunde liegende Aufgabe zu lösen.
So ist die in dem bemängelten Merkmal e) beschriebene Formgebung der Klemmzungen ohne weiteres der Darstellung in Fig. 5 zu entnehmen, die - auch in Verbindung mit den übrigen Figuren der Zeichnung - in der diesbezüglichen Beschreibung näher erläutert ist (s. dort Abs. [0006] bis [0012]).
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 54, 56 EPÜ).
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Diesbezüglich vertritt der Senat die Auffassung, dass das Merkmal c) des Patentanspruchs 1 über eine bloße Zweck- bzw. Funktionsangabe hinausgeht. Aufgrund der ausdrücklichen Formulierung "wobei … Tragschienen eingeklemmt sind" gehören die Tragschienen zwingend zu der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Halterung, was zumindest hinsichtlich des Neuheitsvergleichs mit dem Stand der Technik relevant ist.
So fehlt dieses Merkmal c) mit Ausnahme der NK8 und NK12 bei allen angeführten Druckschriften, während bei den Haltevorrichtungen nach der NK8 und der NK12 jedenfalls das Merkmal e) der räumlichen Ausrichtung der Einsteckenden der Klemmzungen nicht realisiert ist.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als diesem nächstkommender Stand der Technik wird die EP 0 609 557 B1 (NK8) angesehen, von deren Inhalt das Streitpatent ausweislich der Streitpatentschrift ausgeht (s. dort Abs. [0001]). Unstreitig weist der dort offenbarte Wandhalter die Merkmale a) bis c) des geltenden Patentanspruchs 1 auf.
Wie oben unter I. zum Patentgegenstand ausgeführt, umfasst die NK8 auch eine Ausführungsform, bei welcher die Klemmzungen mit ihren Einsteckenden in aus dem Material der Halterung einseitig herausgebogene Laschen eingesteckt sind (s. dort Fig. 3 bis 7 mit zugehöriger Figurenbeschreibung). Mag es aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 noch umstritten gewesen sein, ob diese Einstecklaschen mit den Einsteckausnehmungen nach Merkmal d) beim Streitpatent gleichzusetzen sind, so sind diese im geltenden Patentanspruch 1 durch das hinzugenommene Merkmal f) nunmehr eindeutig dahingehend konkretisiert, dass sie die Halterung in Form freier Durchtrittsquerschnitte durchdringen, wie es in den Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift durchgehend dargestellt ist. Aus dieser gegenüber der NK8 unterschiedlichen Ausformung der Einsteckausnehmungen resultiert dann die in dem Merkmal g) angegebene Option, dass die Einsteckenden der Zungen wahlweise in beiden Richtungen (von rechts oder links bzw. oben oder unten) eingesteckt werden können, wodurch - anders als bei der Halterung nach NK8 - eine Montage wahlweise beidseits der Halterung ermöglicht wird.
Eine Anregung zu dieser Ausbildung der Einsteckausnehmungen, welche dann auch die entsprechende Ausformung der Einsteckenden der Zungen gemäß Merkmal e) erfordert, ist der NK8 nicht zu entnehmen. Vielmehr bietet diese Druckschrift dem Fachmann ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept für unterschiedliche schwenkbare Befestigungsmöglichkeiten, zu deren Abwandlung die dort offenbarte Lehre keine Veranlassung gibt.
Nach Überzeugung des Senats vermag auch keine denkbare Zusammenschau der NK8 mit einer der weiteren angeführten Entgegenhaltungen, so sie der Fachmann überhaupt in Erwägung zöge, den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nahezulegen.
So scheidet die DE 22 29 345 A (NK11), welche allgemein auf die Halterung von Körpern an Blechteilen (und nur fakultativ speziell für Kfz-Aggregate) gerichtet und daher nicht gänzlich "gattungsfremd" ist, deswegen aus dem als einschlägig relevant zu betrachtenden Stand der Technik aus, weil sie mit den dort eingesetzten mehrfach umgebogenen Federklammern vom Grundansatz her eine für das Einklemmen von Tragschienen für Wand- und Deckenverkleidungen ungeeignete, die Halterung eher komplizierende Lösung anbietet, die der Fachmann zu der angestrebten Vereinfachung der bekannten Wand- und Deckenhalterung eher nicht heranziehen wird. Eine Interpretation einzelner der dort dargestellten Federformen auf die in Merkmal e) des geltenden Patentanspruchs 1 beanspruchte Ausbildung der Klemmzungen hin käme nach Auffassung des Senats jedenfalls einer unzulässigen ex-post-Betrachtung gleich.
Auch die DE 1 867 699 U (NK12), welche eine Klemmfeder zur Verbindung mehrerer Blechprofile untereinander betrifft, weist vom Gegenstand des Streitpatents eher weg. Insbesondere ist bei dieser Feder nämlich keine Seite als bevorzugtes Einsteckende ausgebildet; vielmehr weisen diese einen symmetrisch U-förmig gebogenen Verlauf auf, wobei im montierten Zustand beide Federenden zwischen sich die zu verbindenden Blechbereiche halten und der Mittelteil in einer Ausnehmung des Halteteils sitzt. Für eine Zusammenschau dieser Federausbildung mit der aus NK8 bekannten Halterung bietet der gesamte Inhalt der NK12 keinerlei Veranlassung.
Die GB 947 385 A (NK17) bietet als einzige Gemeinsamkeit mit dem Gegenstand des Streitpatents eine wie dort geformte Klemmzunge (Merkmal e) an, welche zur Verbindung zweier senkrecht zueinander stehender Wände (beispielsweise eines Möbelstücks) in eine an einem der Wandteile vorgesehene nutförmige Ausnehmung eingesteckt ist (Merkmal d). Auf die spezielle Ausbildung der Einsteckausnehmung als durchgehende Öffnung in einer Halterung (Merkmal f) gibt diese Druckschrift keinerlei Hinweis, ebensowenig auf eine wahlweise beidseitige Montierbarkeit (Merkmal g).
Die Halteklammer nach der EP 0 822 624 A1 (NK18) ist zur Verbindung zweier plan aufeinanderliegender plattenförmiger Bauteile ausgebildet, dergestalt, dass die Klammer mit ihrem runden Einsteckteil beide Bauteile durch eine jeweilige Bohrung hindurch durchgreift und mittels einer endseitig angeordneten Rastvorrichtung an der dem Federkörper abgewandten Seite der Plattenverbindung einrastet. Dabei ragt von dem der Rastseite gegenüberliegenden Ende der Halteklammer eine Federzunge ab, die sich auf der entsprechenden Plattenseite federnd abstützt. Zu einer Verbesserung der aus der NK8 bekannten Halterung in Richtung der Lehre des Streitpatents bietet dieser Stand der Technik keinerlei Anregung, da sich der Fachmann von der dortigen Vorgabe einer aus rundem Einsteckkörper und Federzunge bestehenden Konstruktion lösen und unter Weglassung des dortigen runden Einsteckkörpers die Federzunge so umgestalten müsste, dass sie für sich mit einem Ende in eine Ausnehmung eines der zu verbindenden Teile einsteckbar ist und mit dem anderen Ende das zweite Teil federnd hält. Abgesehen von dem gänzlich anderen Befestigungsprinzip (Platte auf Platte) liegt damit auch der Aufbau der Halteklammer weit ab vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Als noch entfernter abliegend vom Gegenstand des Streitpatents ist die DE 1 141 839 B (NK19) anzusehen, welche auf eine lösbare Befestigung einer Blende an einer abzudeckenden Öffnung gerichtet ist. Weder geht aus dieser Druckschrift ein Hinweis auf eine eine Halterung durchdringende Einsteckausnehmungen (Merkmale d und f) hervor, noch auf entsprechend dem Merkmal e) des geltenden Patentanspruchs 1 ausgebildete Klemmzungen. Auch ist hierbei zwangsläufig keine wahlweise Montage von beiden Seiten möglich, so dass auch jegliche Anregung zu Merkmal g) fehlt.
Der Senat hat sich schließlich davon überzeugt, dass auch die in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen übrigen Entgegenhaltungen in ihrem diesbezüglichen Offenbarungsgehalt nicht über den der oben abgehandelten Druckschriften hinausgehen.
4. Mit dem somit tragfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 Bestand.
5. Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf die Hilfsanträge.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit sich die Beklagte durch ihre beschränkte Verteidigung in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr anteilig die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wobei der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, wie sie durch die teilweise Nichtigerklärung des Patents eingetreten ist, als relativ gering ansieht und billigerweise mit einem Fünftel veranschlagt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Püschel Hildebrandt Eisenrauch Küest Großmann
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