BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 7/7a AL 58/06 R
SG Kassel 5. November 2003
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LSG Hessen 26. Juni 2006
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BSG 29. Januar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt Arbeitslosengeld (Alg) trotz Ruhens des Anspruchs wegen Entlassungsentschädigung. Die Beklagte forderte Ersatz vom Arbeitgeber, der Überbrückungsgeld zahlte. Streit besteht über die Minderung der Alg-Anspruchsdauer und die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§§ 110 AFG, 117 AFG, 128 SGB III).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur Anspruchsdauer und Gleichwohlgewährung vorliegen. Entscheidend ist, dass bei Ersatz des Alg durch den Arbeitgeber die Minderung der Anspruchsdauer entfällt, ohne Kürzung wegen nicht erstatteter Sozialversicherungsbeiträge (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Gleichwohlgewährung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Anspruch nicht erfüllt hat (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG).

Praxishinweis
Bei Gleichwohlgewährung entfällt die Minderung der Alg-Anspruchsdauer für den erstatteten Zeitraum. Sozialversicherungsbeiträge sind nicht zu Lasten des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Die genaue Prüfung des Anspruchsübergangs und der Erfüllungspflicht des Arbeitgebers ist für die Leistungsbewilligung unerlässlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 7/7a AL 58/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7/7a AL 58/06 R
    Entscheidungsdatum : 28. Januar 2008
    Amtliche Quelle :

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