BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12
BGH 26. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistung aus einem Bauvertrag, insbesondere 19.000 EUR für eine fehlerhafte Holzunterkonstruktion. Nach fristloser Kündigung und Mahnverfahren erfolgte eine Klageerweiterung außerhalb der ursprünglichen Verjährungsfrist.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 204 Abs. 2 Satz 2, § 634a Abs. 1 BGB. Das Gericht verneint einen triftigen Grund für die Fortdauer der Verjährungshemmung, da die Klägerin aus prozesswirtschaftlichen Gründen das Sachverständigengutachten abwarten wollte. Die Verjährung ist daher für den über den Mahnbescheid hinausgehenden Betrag von 11.000 EUR eingetreten.

Praxishinweis
Eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet, wenn der Gläubiger aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen das Verfahren nicht weiter betreibt, etwa um ein Gutachten abzuwarten. Zur Wahrung der Ansprüche empfiehlt sich frühzeitige Klageerhebung oder Feststellungsklage.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. Dezember 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 347/12
Entscheidungsdatum : 25. März 2015
Amtliche Quelle :

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