BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
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Sachverhalt
Kläger erwerben Eigentumswohnung mit Feuchtigkeitsmangel, der Kaufvertrag Sachmängelhaftung ausschließt, jedoch Beseitigungspflicht bei erneutem Feuchtigkeitseintritt vorsieht. Nach Mangel tritt Feuchtigkeit auf, Kläger fordern Schadensersatz für voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Der VII. Zivilsenat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Werkvertragsrecht (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB) Schadensersatz statt der Leistung nicht nach fiktiven, noch nicht entstandenen Mängelbeseitigungskosten bemessen wird. Maßgeblich ist der tatsächliche Vermögensschaden, um Überkompensation zu vermeiden. Ein Vorfinanzierungsanspruch besteht nur bei Architektenhaftung (§ 634 Nr. 4, § 280 BGB) in Form zweckgebundener Vorauszahlung.

Praxishinweis
Im Werkvertragsrecht ist Schadensersatz statt der Leistung auf tatsächlich entstandene Kosten zu begrenzen; fiktive Mängelbeseitigungskosten sind unzulässig. Vorfinanzierungsansprüche sind nur bei Architekten- und Ingenieurverträgen anerkannt. Im Kaufrecht bleibt die Schadensbemessung nach fiktiven Kosten umstritten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ARZ 1/20
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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