BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13
BGH 19. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht Mangelbeseitigungskosten aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte führte Fassadenarbeiten aus, die nicht abgenommen wurden. Mängel wurden gerügt, ein Kostenvorschuss vor Abnahme verlangt. Die Abtretung war zunächst unwirksam, wurde aber im Revisionsverfahren genehmigt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und verweist zurück. Mängelrechte nach § 634 BGB stehen grundsätzlich erst nach Abnahme zu. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht (§§ 634 Nr. 2–4, 637 BGB). Ein bloßes Vorschussverlangen begründet dies nicht. Die Abtretung wurde durch Genehmigung des Ergänzungspflegers wirksam.

Praxishinweis
Mängelrechte aus § 634 BGB sind vor Abnahme grundsätzlich ausgeschlossen. Kostenvorschussansprüche nach § 637 BGB setzen keine Abnahme voraus, führen aber nur bei endgültiger Ablehnung der Nachbesserung zu einem Abrechnungsverhältnis. Abtretungen von Nachlassforderungen bedürfen ordnungsgemäßer Vertretung und ggf. Genehmigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 301/13
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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