BGH, Urteil vom 14.01.2016 - VII ZR 271/14
BGH 14. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Sanierungskosten eines Industriehallenfußbodens, die von einem Pächter getragen wurden. Die Mängel resultieren aus einem mangelhaften Architektenwerk, für das die Beklagte als Rechtsnachfolgerin haftet. Der Pachtvertrag regelt die Kostentragungspflicht zugunsten des Pächters.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Es bestätigt, dass die Klägerin keinen eigenen Schaden an den Sanierungskosten erlitten hat (§ 242 BGB), da diese Kosten vertraglich vom Pächter getragen werden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation möglich, da der Schaden zufällig auf den Pächter verlagert ist.

Praxishinweis
Bei Architektenmängeln kann trotz fehlender eigener Vermögenseinbuße des Auftraggebers ein Schadensersatzanspruch nach Drittschadensliquidation bestehen, wenn ein Dritter (z.B. Pächter) die Sanierungskosten trägt. Die Weiterleitung der Ersatzleistung an den geschädigten Dritten obliegt dem Anspruchsteller.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.01.2016 - VII ZR 271/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 271/14
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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