BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
AG Ahaus 9. Dezember 2013
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OLG Hamm 13. August 2015
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OLG Hamm 13. November 2015
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BGH 8. Februar 2017
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BVerfG 26. März 2019
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BVerfG 13. September 2019
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AG Ahaus 18. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger beantragen die Stiefkindadoption eines Kindes durch den nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheirateten Lebensgefährten. Nach §§ 1754 Abs. 1, 2, 1755 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB ist eine solche Adoption nur bei Ehegatten möglich, andernfalls erlischt die Verwandtschaft zum rechtlichen Elternteil.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die ausschließliche Zulassung der Stiefkindadoption bei verheirateten Eltern für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Ehe als Stabilitätsindikator ist zulässig, jedoch unzureichend, da stabile nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht erfasst werden. Die Ungleichbehandlung ist unverhältnismäßig, da das Kindeswohl durch eine Einzelfallprüfung auch ohne Ehe gewährleistet werden kann.

Praxishinweis
Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber (Frist: 31.03.2020) sind Verfahren zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften auszusetzen. Die Entscheidung eröffnet die Möglichkeit, Stiefkindadoptionen künftig auch in stabilen nichtehelichen Familien zuzulassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 673/17
Entscheidungsdatum : 25. März 2019
Amtliche Quelle :

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