BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13
BVerfG 21. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 40 Abs. 1a LFGB, der die amtliche Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften ohne zeitliche Begrenzung vorschreibt. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung des betroffenen Unternehmens und der Produkte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt in § 40 Abs. 1a LFGB einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), da die Regelung unmittelbar auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt und deren Wettbewerbsposition beeinträchtigt. Die Vorschrift ist materiell verfassungswidrig, weil sie keine gesetzliche zeitliche Befristung der Veröffentlichung vorsieht, was die Verhältnismäßigkeit verletzt. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen und die Zweckbindung der Veröffentlichung sind verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Amtliche Veröffentlichungen über Rechtsverstöße nach § 40 Abs. 1a LFGB bedürfen einer gesetzlich geregelten zeitlichen Befristung. Bis zur Neuregelung (Stichtag 30. April 2019) ist die Vorschrift unter Beachtung verfassungskonformer Anwendung, insbesondere strenger Anforderungen an Verdachtsgrundlagen und Erheblichkeit, anzuwenden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvF 1/13
Entscheidungsdatum : 20. März 2018
Amtliche Quelle :

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