BAG, Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 821/06
LAG Schleswig-Holstein 15. August 2006
>
BAG 17. Januar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjähriges Betriebsratsmitglied, erhält wegen mehrfacher Pflichtverletzungen und versuchter Fehlervertuschung eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung. Die Beklagte kündigt fristlos zum 31. Mai 2005 mit Zustimmung des Betriebsrats. Streit besteht über Wirksamkeit und Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 626 BGB.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt, dass eine außerordentliche Kündigung gegenüber nach § 15 KSchG geschützten Betriebsratsmitgliedern nur wirksam ist, wenn die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist unzulässig, um Benachteiligungen des Betriebsrats zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei verhaltensbedingten Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern ist die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist entscheidend. Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist ausgeschlossen, um den besonderen Schutz des § 15 KSchG zu gewährleisten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2012, 17 Sa 252/11Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. November 2017

  • 2LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2013, 4 TaBV 15/13Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 19. Oktober 2017

  • 3LAG Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. März 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 821/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 821/06
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2008

Vollständiger Text