BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05
LAG Rheinland-Pfalz 7. Oktober 2004
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BAG 2. März 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, beratender Arzt und schwerbehindert, ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt und während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen Meningoenzephalitis in Zermatt Ski gefahren. Die Beklagte kündigt außerordentlich fristlos unter Verweis auf Pflichtverletzungen und Rufschädigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam (§ 626 Abs. 1 BGB, § 34 MDK-T). Der Kläger verletzt seine Rücksichtnahmepflichten durch gesundheitswidriges Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit, was das Vertrauensverhältnis und das Ansehen der Beklagten als medizinischer Gutachterstelle erheblich beeinträchtigt. Eine Abmahnung war entbehrlich.

Praxishinweis
Arbeitsunfähigkeit schließt risikobehaftete Freizeitaktivitäten nicht aus, wenn sie die Genesung gefährden und das Arbeitgebervertrauen zerstören. Insbesondere bei Gutachtern im öffentlichen Dienst kann ein derartiges Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, auch bei tariflicher Unkündbarkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 53/05
Entscheidungsdatum : 1. März 2006

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