BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16
AG Nürnberg 17. April 2015
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BGH 14. Dezember 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von ihrem ehemaligen Mieter Schadensersatz gem. §§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB für eine bei Polizeidurchsuchung beschädigte Wohnungstür. Der Mieter hatte in der Wohnung 26,32 g Marihuana aufbewahrt, was strafrechtlich verfolgt wurde. Die Revision des Streithelfers der Klägerin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Mieter verletzt durch die Aufbewahrung illegaler Betäubungsmittel seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 241 Abs. 2 BGB) und überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB scheitert jedoch an der fehlenden äquivalenten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Türschaden, da die Durchsuchung nicht wegen der aufgefundenen Betäubungsmittel, sondern wegen anderer Tatvorwürfe erfolgte.

Praxishinweis
Die bloße Aufbewahrung illegaler Betäubungsmittel begründet keine Haftung für durch Polizeimaßnahmen entstandene Schäden, wenn diese nicht ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Für Schadensersatzansprüche ist stets ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 49/16
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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