BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
BGH 6. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mieteten eine Doppelhaushälfte, die sie in neutral weiß übernahmen. Bei Mietende gaben sie die Wohnung mit farblich auffälligen Wänden (rot, gelb, blau) zurück. Die Klägerin verlangte Schadensersatz für die Renovierungskosten, die zur Wiederherstellung eines neutralen Zustands erforderlich waren.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch aus § 546 BGB, bejaht jedoch Schadensersatzansprüche gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht. Die Rückgabe in einem für viele Mietinteressenten unakzeptablen farblichen Zustand stellt eine vertragswidrige Pflichtverletzung dar, die den Ersatz der anteiligen Renovierungskosten rechtfertigt.

Praxishinweis
Mieter haften schadensersatzpflichtig, wenn sie eine ursprünglich neutral übernommene Wohnung in einem ausgefallenen Farbton zurückgeben, der eine Neuvermietung erschwert. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das berechtigte Vermieterinteresse an einer marktgängigen Dekoration ist bei Mietende zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 416/12
Entscheidungsdatum : 5. November 2013
Amtliche Quelle :

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