BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 12 KR 1/20 R
LSG Berlin-Brandenburg 14. November 2019
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BSG 29. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsführer einen 40%-Anteil am Stammkapital hielt. Nach Kapitalerhöhung auf 49.000 Euro sank dessen Anteil auf ca. 20,41%. Die Beklagte hob daraufhin den Statusfeststellungsbescheid zur selbstständigen Tätigkeit ab, da keine Sperrminorität mehr vorlag.

Entscheidungsgründe
Der Statusfeststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (§ 31 SGB X). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 48 Abs. 1 SGB X) liegt vor. Die Klägerin verletzte grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht analog § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I i.V.m. § 28a Abs. 1 SGB IV. Die Aufhebung des Bescheids mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse ist rechtmäßig.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind verpflichtet, wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die der Statusfeststellung zugrunde liegen, unverzüglich mitzuteilen. Unterlassen sie dies grob fahrlässig, kann der Statusfeststellungsbescheid rückwirkend aufgehoben werden. Ein bloßer Hinweis im Bescheid genügt nicht als Rechtsgrundlage.

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Fachbeiträge2

  • 1Das Statusfeststellungsverfahren und der daraus resultierende VertrauensschutzEingeschränkter Zugriff
    https://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 25. Oktober 2024

  • 2Das Statusfeststellungsverfahren und der daraus resultierende VertrauensschutzEingeschränkter Zugriff
    https://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 25. Oktober 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 12 KR 1/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 1/20 R
Entscheidungsdatum : 28. März 2022
Amtliche Quelle :

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